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Zurechnung einer Grundstücksvermietung, wenn der Zwangsverwalter den Mietvertrag im Namen der Gesellschafter abgeschlossen hat
Wer bei einem Umsatz als leistender Unternehmer anzusehen ist, ergibt sich regelmäßig aus den abgeschlossenen zivilrechtlichen Vereinbarungen. Diese zivilrechtliche Vorfrage ist im Wege der Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu beantworten. Insoweit ist zwischen dem Unternehmen einer Gesellschaft bzw. Personenvereinigung und dem Unternehmen von deren Gesellschaftern oder Mitgliedern zu differenzieren. Die Tätigkeit einer Gesellschaft ist den an der Gesellschaft Beteiligten umsatzsteuerlich nicht zuzurechnen, da Gesellschafter und Gesellschaft ihre Unternehmerstellung jeweils eigenständig begründen.
I. Leitsätze (nicht amtl.)
Umsätze sind demjenigen zuzurechnen, der nach zivilrechtlichen Maßstäben Partei der – die Unternehmereigenschaft begründenden – Verträge geworden ist, also aus diesen berechtigt und verpflichtet wird.
Eine im Inland vermietete Immobilie begründet keine feste Niederlassung bzw. Betriebstätte i. S. des § 13b Abs. 7 Satz 1 UStG.
Die in einer Urkunde als Aussteller bezeichnete Person kann nach § 14c UStG in Anspruch genommen werden, wenn sie in irgendeiner Weise an der Erstellung der Urkunde mitgewirkt hat oder wenn ihr die Ausstellung zuzurechnen ist.
II. Sachverhalt
Die Klägerin (Klin.) ist eine i...