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Leistungsaustausch bei Schein- und Abdeckrechnungen
Das FG Hessen musste in seinem Urteil vom () über die umsatzsteuerliche Behandlung von Provisionszahlungen bei der Erstellung von Scheinrechnungen zur Abdeckung von Schwarzlohnzahlungen nebst hiermit verbundenen Geldtransfer- und teilweise erbrachten weiteren Dienstleistungen entscheiden. Zu befinden war hier im Detail über die grundsätzliche Steuerbarkeit, den Leistungsumfang sowie die Frage der personellen Zurechnung der Leistungen.
I. Leitsätze
Bei der entgeltlichen Erstellung von Schein- bzw. Abdeckrechnungen über tatsächlich nicht erbrachte Bauleistungen eines tatsächlich nicht leistenden (Schein-)Subunternehmers, die allein der buchhalterischen Abdeckung der Barentlohnung von Schwarzarbeitern beim Rechnungskunden dienen (hier: Überweisung des Scheinrechnungsbetrages an den Schein-Subunternehmer und Verbuchung der Rechnung als angeblichen Fremdleistungsbezug beim Rechnungskunden, aber sofortige Abhebung des Rechnungsbetrages durch die Hinterleute des Schein-Subunternehmers und Übergabe des Bargeldes abzüglich Provision an den Rechnungskunden zum Zwecke der Entlohnung seiner Schwarzarbeiter in bar), liegt eine der Mehrwe...