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Kein Vorsteuerabzug bei Kenntnis von steuerstrafrechtlichen Ermittlungen bezüglich Leistungserbringer
(Revision unter XI R 3/24 anhängig)
Das Thüringer FG hatte darüber zu entscheiden, ob der Vorsteuerabzug bereits zu versagen ist, wenn bei Leistungsbezug dem Leistungsempfänger bekannt ist, dass gegen den Leistungserbringer strafrechtliche Ermittlungen wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer laufen. Obgleich der Fall zeitlich vor In-Kraft-Treten der Regelung des § 25f UStG angesiedelt ist, also vor dem erbracht Umsätze betraf (§ 27 Abs. 30 UStG), ist die Entscheidung auch für die aktuelle Rechtlage von Bedeutung, weil die Entscheidung auf die Missbrauchsrechtsprechung des EuGH abstellt, die durch § 25f UStG lediglich umgesetzt wurde.
I. Leitsatz (nicht amtlich)
Weiß der Steuerpflichtige bei Leistungsbezug, dass gegen seinen Leistungserbringer steuerstrafrechtliche Ermittlungen wegen Errichtung eines Umsatzsteuerbetrugssystems laufen, so verliert er das diesbezügliche Recht zum Vorsteuerabzug unabhängig davon, dass er selbst nicht an diesen Taten im strafrechtlichen Sinne beteiligt war oder aus diesen Taten keinen Vorteil gezogen hat, es sei denn er kann sich aufgrund entsprechender Nachforschungen davon überzeugen, nicht in einen Umsatzsteuerbetrug eingebunden zu sein und er vermeidet alles, was ein solches System begünstigt – wie etwa Barzahlunge...