Grundsteuergesetz, Bewertungsgesetz Kommentar
3. Aufl. 2025
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Zusatzinhalte
Grundsteuergesetz-Kommentar
Hessisches Ministerium der Finanzen
Fristverlängerung betreffend die Abgabe der Erklärung zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags (Grundvermögen) und der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft)
1Die Finanzverwaltung hat auf den (Hauptveranlagungszeitpunkt) den Grundsteuermessbetrag für Grundstücke festzusetzen. Ferner hat sie auf den 1. Januar 2022 (Hauptfeststellungszeitpunkt) den Grundsteuerwert für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft festzustellen und den Grundsteuermessbetrag festzusetzen.
2Die Befugnis zur Aufforderung zur Abgabe der Erklärung zur Festsetzung des Grundsteuermessbetrags hat das Hessische Ministerium der Finanzen durch Erlass vom auf die für die Festsetzung der Steuermessbeträge zuständigen Finanzämter übertragen (StAnz. 2022 S. 418). Durch gemeinsame öffentliche Bekanntmachung vom haben die Finanzämter dazu aufgefordert, die Erklärung zum Grundsteuermessbetrag für den Hauptveranlagungszeitpunkt auf den spätestens bis zum an das zuständige Finanzamt zu übermitteln. Gleiches gilt für die Erklärung...