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Bis wann kann der Einspruchsführer seinen Einspruch gegen einen Steuerbescheid zurücknehmen?
Die Frage des spätesten Zeitpunkts der Einspruchsrücknahme ist für Einsprüche gegen Verwaltungsakte, die ohne den Einspruch schon festsetzungsverjährt wären, relevant. In diesen Konstellationen kann die rechtzeitige Einspruchsrücknahme die Verböserung des angefochtenen Verwaltungsakts verhindern. Für alle nach dem mit einfachem Brief im Inland zur Post gegebenen Verwaltungsakte gilt gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO i. d. F. des PostModG eine Viertagesfrist der Bekanntgabe anstelle der bisherigen Dreitagesfrist.
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Einspruchsrücknahme innerhalb der Dreitagesfrist
[i]Zugang der Einspruchsentscheidung innerhalb der DreitagesfristNach § 362 Abs. 1 Satz 1 AO ist die Einspruchsrücknahme bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung möglich. Die Bekanntgabe richtet sich nach § 122 AO. Erfolgt der tatsächliche Zugang der Einspruchsentscheidung bei Bekanntgabe im Inland per einfachem Brief innerhalb der Dreitagesfrist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO, kann der Einspruchsführer seinen Einspruch auch nach Zugang der Einspruchsentscheidung bis zum Ablauf der Dreitagesfrist zurücknehmen (, NWB HAAAA-67895). Übermittelt er die Einspruchsrücknahme per Fax, genügt die Übertragung bis 24 Uhr des letzten Tages. Auf den Zugang innerha...