BGH Beschluss v. - 2 StR 470/24

Instanzenzug: Az: 108 KLs 4/24

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Bandendiebstahls in neun Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung „von Taterträgen“ in Höhe von 3.600 Euro sowie von mehreren Gegenständen angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet.

2 1. Die Verfahrensrüge ist aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts unzulässig.

3 2. Während der Schuld- und der Strafausspruch rechtlicher Nachprüfung standhalten, begegnet die Einziehungsentscheidung rechtlichen Bedenken, soweit diese die Einziehung „des Mobiltelefons, des Navigationsgeräts und der Werkzeuge gemäß Sicherstellungsprotokoll vom , Bl. 277-279 d. A.“ betrifft. Nach ständiger Rechtsprechung sind die einzuziehenden Gegenstände in der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; eine bloße Bezugnahme auf ein Asservatenverzeichnis ist nicht ausreichend (vgl. etwa , Rn. 11). Mangels weiterer Angaben in den Urteilsgründen zur Konkretisierung der einzuziehenden Gegenstände kann der Senat die Ergänzung der Urteilsformel nicht selbst nachholen. Dies führt zur Aufhebung der insoweit getroffenen Einziehungsanordnung und Zurückverweisung an das Landgericht, das erneut über die Einziehung zu entscheiden hat.

4 Um dem Tatgericht zu ermöglichen, nachvollziehbar darzulegen, warum die Gegenstände Tatmittel waren, hebt der Senat die zugehörigen Feststellungen mit auf.

5 3. Der Senat stellt weiter die Urteilsformel dahingehend klar, dass in Höhe von 3.600 Euro die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet ist. Im Übrigen weist die Einziehungsanordnung keinen Rechtsfehler auf.

Menges                     Appl                     Lutz

            Zimmermann           Herold

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:071124B2STR470.24.0

Fundstelle(n):
HAAAJ-82266