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SCHUFA verkürzt Speicherfrist
Verbraucher können bei einmaligen Zahlungsstörungen die Speicherfrist von 36 auf 18 Monate nach Ausgleich verkürzen. Dafür muss die Zahlungsstörung unter anderem innerhalb von 100 Tagen nach Übermittlung durch ein Unternehmen an die SCHUFA bezahlt werden. Die neue 100-Tage-Regelung ist Teil des Code of Conduct Prüf- und Speicherfristen, den die SCHUFA und weitere deutsche Auskunfteien mit den Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder im Mai 2024 verabschiedet haben.
Quelle und tiefergehende Informationen: SCHUFA, https://go.nwb.de/0qsju