Außensteuergesetz | Anwendung des § 8 Abs. 2 AStG (BMF)
Das BMF hat zur Anwendung des § 8 Abs. 2 AStG in der bis zum geltenden Fassung Stellung genommen und sein Schreiben v. (BStBl I 2021 S. 342) geändert ().
Danach gilt Folgendes:
Der Satz 4 im ersten Spiegelstrich der Tz. II „Für Kapitalanlagegesellschaften bedeutet dies, dass der Kapitalbeschaffungs- oder Investitionsmarkt im Aufnahmestaat liegt.“ wird ersetzt durch „Gleiches gilt für Kapitalanlagegesellschaften.“.
Dem dritten Spiegelstrich der Tz. II wird folgender Satz 4 angefügt: „Unschädlich ist eine Besorgung durch nahestehende Personen im gleichen Staat, wenn diese die wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit der ausländischen Gesellschaft unter Einsatz ihrer eigenen sachlichen und personellen Ausstattung ausüben.“
Die letzten beiden Absätze der Tz. II sind nicht mehr anzuwenden.
Im Übrigen sind die im (BStBl I Sondernummer 1/2023 S. 3) zum Entlastungsbeweis nach § 8 Abs. 2 bis 4 AStG in der ab dem geltenden Fassung veröffentlichten Grundsätze in allen noch offenen Fällen für die Prüfung des Entlastungsbeweises in der bis zum geltenden Fassung des § 8 Abs. 2 AStG insoweit zu berücksichtigen, als sich die beiden Fassungen des Gesetzes entsprechen.
Quelle: ; veröffentlicht auf der Homepage des BMF (il)
Fundstelle(n):
KAAAJ-82132