BGH Beschluss v. - IX ZR 40/23

Instanzenzug: Az: 3 U 467/22vorgehend LG Bad Kreuznach Az: 4 O 157/20

Gründe

1Die mit Beschluss vom gemäß § 246 ZPO angeordnete Aussetzung des Verfahrens wurde beendet durch die Zustellung des Schriftsatzes des Klägervertreters vom . Aussetzungsgrund war der Tod des Beklagten. Gemäß § 246 Abs. 2 ZPO richten sich die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens nach den §§ 239, 241 bis 243 ZPO. Wird wie hier ein Nachlasspfleger bestellt, endet die Aussetzung (auch) dadurch, dass der Gegner seine Absicht, das Verfahren gegen den Nachlasspfleger oder den Testamentsvollstrecker fortzusetzen, dem Gericht anzeigt und das Gericht die Anzeige von Amts wegen zustellt (vgl. , NJW 1995, 2171; Stein/Roth, ZPO, 24. Aufl., § 243 Rn. 3).

2Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die geltend gemachten Verfahrensgrundrechtsverletzungen hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

3Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

                                

                                  

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ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:121224BIXZR40.23.0

Fundstelle(n):
ZAAAJ-82020