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Kein Haftungsausschluss bei „Firmenfortführung“ durch eine Partnergesellschaft
Wird ein Handelsgeschäft, das unter Lebenden erworben wurde, unter der bisherigen Firma fortgeführt, haftet der Erwerber für die betrieblich begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers (vgl. § 25 HGB). Aber gilt dies auch bei der Fortführung einer Partnergesellschaft? Das e, NWB AAAAJ-79248) hat diese Frage kürzlich beantwortet.
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Erwerb eines Handelsgeschäfts
[i]Erwerbstatbestand: Jedes Einrücken in die Stellung des bisherigen Rechtsinhabers genügtFür den „Erwerb“ eines Handelsgeschäfts ist die Rechtsnatur des zugrundeliegenden Vertrags gleichgültig. Neben Kauf- kommen auch Tausch- oder Schenkungsverträge in Betracht. Ausreichen kann zudem ein zeitlich beschränkter Erwerb im Weg der Pacht oder des Nießbrauchs. Eine äußerst wichtige Ausnahme bildet aber der Erwerb des Handelsgeschäfts vom Insolvenzverwalter vor allem im Weg eines Asset Deals bei anschließender Fortführung der Firma und der Kauf aus der Insolvenz in Eigenverwaltung. Bei beiden Erwerbsarten findet § 25 HGB keine Anwendung, da dies – so der Bundesgerichtshof – mit den Zwecken des Insolvenzverfahrens nicht im Einklang stehe.
[i]Es muss der Betrieb eines Kaufmanns erworben seinEine Haftung nach § 25 HGB kommt nur in Betracht, wenn ein Handelsgeschäft erworben wird, a...