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Umwandlungssteuer | Verlustrücktrag bei Verschmelzung mit steuerlicher Rückwirkung (BFH)
§ 2 Abs. 4 Satz 3 UmwStG steht auch dem Ausgleich von positiven Einkünften, die der übertragende Rechtsträger im Rückwirkungszeitraum erzielt hat, mit einem Verlustrücktrag des übernehmenden Rechtsträgers aus dem Folgejahr entgegen (, veröffentlicht am ).
Sachverhalt:Die Klägerin/Revisionsbeklagte firmierte ursprünglich als A GmbH. Mit Verschmelzungsvertrag vom xx.08.2013 wurde die ehemalige B GmbH (übertragende Gesellschaft) rückwirkend zum auf die Klägerin als übernehmende Gesellschaft verschmolzen und am yy.09.2013 im Handelsregister eingetragen. Die übernehmende Gesellschaft wurde in B GmbH umfirmiert. Zum war für die Klägerin ein verbleibender Verlustvortrag zur Körperschaftsteuer von 1.565.286 € festgestellt worde...