Verfahrensrecht | Auftragsprüfung bei einem Steuerberater (BFH)
Die Anordnung einer Auftragsprüfung bei einem Steuerberater kann grundsätzlich mit der Vermeidung von typischerweise zu erwartenden Spannungen begründet werden (Anschluss an die Rechtsprechung des BFH: ; veröffentlicht am )
Hintergrund: Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt (§ 195 Satz 1 AO). Sie können andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen (§ 195 Satz 2 AO).
Sachverhalt: Streitig ist, ob die vom beklagten Finanzamt erlassene Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung, die dieses im Auftrag des für die Besteuerung zuständigen Finanzamts J erlassen hat, rechtmäßig ist: Der Kläger ist Steuerberater und erzielt Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Am leitete das Finanzamt N ein Steuerstrafverfahren gegen den Kläger wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärungen 2017 und 2018 sowie Nichtabgabe der Umsatzsteuererklärung 2018 ein.
Das für die Besteuerung des Klägers zuständige Finanzamt B (FA B) beauftragte im Juli 2020 das beklagte Finanzamt C (FA C) mit einer Außenprüfung beim Kläger wegen Einkommensteuer und Umsatzsteuer für 2015 bis 2018. Auftragsgemäß ordnete das FA C beim Kläger eine Außenprüfung an und verwies auf seine Beauftragung durch das FA B.
Dagegen legte der Kläger Einspruch ein und machte geltend, die Anordnung einer Auftragsprüfung sei ermessensfehlerhaft. Das FA C vertrat dagegen die Auffassung, die Beauftragung eines benachbarten Finanzamts sei ermessensgerecht. Es sei generell davon auszugehen, dass sie der Vermeidung von Spannungen diene und keiner weiteren Begründung bedürfe. Aber selbst wenn man eine Einzelfallprüfung für erforderlich hielte, wäre die Beauftragung eines anderen Finanzamts vorliegend gerechtfertigt, da die Prüfung des Klägers durch das FA B angesichts des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit für Spannungen berge.
Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz Erfolg ().
Die Richter des BFH dagegen hoben das Urteil auf und wiesen die Klage ab:
Die Anordnung einer Auftragsprüfung bei einem Steuerberater kann grundsätzlich mit der Vermeidung von typischerweise zu erwartenden Spannungen begründet werden (Anschluss an die Rechtsprechung des BFH).
In der Vergangenheit hat der BFH die mit der Vermeidung von "Reibungen" begründete Auftragsprüfung bei einer Steuerberatersozietät oder einem selbständigen Steuerberater durch ein benachbartes Finanzamt als sachlich vertretbar und damit ermessensgerecht erachtet (vgl. , BStBl II 1988, 322, unter 4.; , BFH/NV 2012, 981, Rz 12).
Macht der Steuerberater im Einspruchsverfahren Umstände geltend, die auf eine Zweckverfehlung im konkreten Einzelfall hindeuten, etwa weil er seine berufliche Tätigkeit schwerpunktmäßig im Bezirk des beauftragten Finanzamts entfalte, muss das Finanzamt dem nachgehen und in der Einspruchsentscheidung eine individuelle Ermessensentscheidung treffen.
Das Finanzamt muss derartige Umstände des Einzelfalls aber nicht von Amts wegen aufklären und berücksichtigen.
Umstände, die der Kläger erstmals im Klageverfahren geltend macht, können bei der rechtlichen Überprüfung einer Ermessensentscheidung grundsätzlich nicht berücksichtigt werden.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
NAAAJ-81950