Instanzenzug: LG Erfurt Az: 4 KLs 850 Js 12497/21
Gründe
1Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt:
2Den Angeklagten B. wegen „unerlaubten“ bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen „unerlaubten“ bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen „unerlaubten“ Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen vorsätzlichen „unerlaubten“ Besitzes einer Schusswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten;
3die Angeklagte Bl. wegen „unerlaubten“ bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum „unerlaubten“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen „unerlaubten“ bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tateinheitlichen Fällen in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum „unerlaubten“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen „unerlaubten“ Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum „unerlaubten“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren;
4den Angeklagten M. H. wegen Beihilfe zum „unerlaubten“ bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Beihilfe zum „unerlaubten“ bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit „unerlaubtem“ Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum „unerlaubten“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen „unerlaubten“ Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum „unerlaubten“ Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und neun Monaten und
5die Angeklagte H. H. wegen Beihilfe zum „unerlaubten“ bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen sowie wegen Beihilfe zum „unerlaubten“ bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten.
6Zudem hat das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen den Angeklagten B. in Höhe von 89.206 Euro, gegen die Angeklagte H. H. gesamtschuldnerisch haftend mit dem Angeklagten B. in Höhe von 8.700 Euro und gegen die Angeklagten Bl. und M. H. gesamtschuldnerisch haftend mit dem Angeklagten B. in Höhe von 110 Euro angeordnet.
7Hiergegen wenden sich die Angeklagten B. , M. und H. H. mit ihren auf die Rügen formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen; die Angeklagte Bl. rügt lediglich die Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel erzielen die aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolge; im Übrigen sind sie unbegründet.
81. Die Verfahrensrügen der Angeklagten B. , M. und H. H. bleiben aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts ohne Erfolg. Dies gilt auch, soweit den Revisionen der Angeklagten B. und M. H. jeweils die Rüge des Verstoßes gegen ein Beweisverwertungsverbot zu entnehmen ist, weil über verschlüsselte Mobiltelefone des Typs „ANOM“ geführte Chatkommunikation verwertet wurde. Sie sind unzulässig, weil sie den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügen.
92. Die auf die Sachrügen veranlasste umfassende Nachprüfung des Urteils führt zur Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten M. H. im Fall II. B. 6. der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe (hierzu a)), zur Änderung der Schuldsprüche in den Fällen II. B. 4. und 11. der Urteilsgründe bezüglich der Angeklagten B. , Bl. und – insoweit nur im Fall II. B. 11. der Urteilsgründe – M. und H. H. (hierzu b)) und zur geringfügigen Änderung der Einziehungsentscheidungen (hierzu c)).
10a) Die Verurteilung des Angeklagten M. H. im Fall II. B. 6. der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum „unerlaubten“ bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beruht auf einer rechtsfehlerhaften, da widersprüchlichen Beweiswürdigung (vgl. zum revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstab , NStZ-RR 2023, 185, 186 mwN). Das Landgericht hat seine Überzeugung davon, dass der Angeklagte M. H. am auf Weisung der Mitangeklagten Bl. drei Kilogramm (S)-Methamphetamin an Ha. H. übergab, einerseits auf die insoweit übereinstimmenden Einlassungen der Mitangeklagten H. H. und Bl. gestützt; andererseits zieht es aus der Chatkommunikation zwischen den Angeklagten B. und Bl. den Schluss, die Angeklagte Bl. habe die Lieferung an diesem Tag „selbst an die Eheleute H. “ übergeben. Dieser Widerspruch wird in den Urteilsgründen nicht aufgelöst.
11Da das Landgericht in diesem Fall sonstige Tatbeiträge des Angeklagten M. H. nicht festgestellt hat, beruht der Schuldspruch auf diesem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Wegfall der für diesen Fall festgesetzten Einzelstrafe zieht die Aufhebung der gegen ihn ausgesprochenen Gesamtstrafe nach sich.
12Die zugehörigen Feststellungen unterliegen lediglich zu der am erfolgten Übergabe von 3 Kilogramm (S)-Methamphetamin an Ha. H. der Aufhebung; im Übrigen können sie bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).
13b) Der Schuldspruch in den Fällen II. B. 4. und 11. der Urteilsgründe bedarf hinsichtlich der Angeklagten der Korrektur.
14aa) Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte B. außerhalb der Bandenstruktur eigene Betäubungsmittelgeschäfte mit Methamphetamin betrieb. Die zum Handel gelieferten Gesamtmengen von vier (Fall II. B. 4. der Urteilsgründe) bzw. zwei Kilogramm (Fall II. B. 11.a. der Urteilsgründe) (S)-Methamphetamin enthielten jeweils Anteile von 500 Gramm bzw. einem Kilogramm für die Eigengeschäfte des Angeklagten B. . Die Gesamtmengen wurden in die von den Angeklagten Bl. und M. H. gemeinsam genutzte Wohnung verbracht, die für die Eigengeschäfte des B. vorgesehenen Anteile dort gelagert und aus dieser heraus verkauft.
15Hiervon ausgehend hat das Landgericht den Angeklagten B. aufgrund seiner Eigengeschäfte in den Fällen II. B. 4. und 11. der Urteilsgründe – tateinheitlich zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt. Die Angeklagten Bl. (Fälle II. B. 4. und 11. der Urteilsgründe) und M. H. (Fall II. B. 11. der Urteilsgründe) hat es – jeweils tateinheitlich zu ihrer Beteiligung am bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge – wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt.
16bb) Die Annahme von Tateinheit zwischen dem Qualifikationstatbestand des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und den – grundsätzlich rechtsfehlerfrei – als Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge bewerteten Eigengeschäften des Angeklagten B. begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
17Sämtliche Betätigungen, die sich im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes auf den Vertrieb einer einheitlichen Rauschgiftmenge beziehen, werden vom gesetzlichen Tatbestand in dem pauschalierenden, verschiedenartige Tätigkeiten umfassenden Begriff des Handeltreibens zu einer Bewertungseinheit und damit zu einer Tat des Handeltreibens verbunden. Eine Bewertungseinheit kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Betäubungsmittel – wie hier – aus einem einheitlichen Erwerbsvorgang stammen (vgl. , Rn. 14 mwN).
18Aufgrund der einheitlich beschafften Handelsmenge, aus der heraus sodann einzelne Verkäufe erfolgten, besteht deswegen hier eine Bewertungseinheit, sodass die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten B. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in den Fällen II. B. 4. und 11. der Urteilsgründe entfällt. Dies gilt gleichermaßen für die tateinheitliche Verurteilung der Angeklagten Bl. wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in den Fällen II. B. 4. und 11. der Urteilsgründe sowie der tateinheitlichen Verurteilung des Angeklagten M. H. wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge im Fall II. B. 11. der Urteilsgründe. Die tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten M. H. wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat hingegen Bestand, da er – anders als die Angeklagte Bl. – nicht als Mittäter, sondern lediglich als Gehilfe des bandenmäßigen Handeltreibens in nicht geringer Menge verurteilt ist und sich für ihn der täterschaftliche Besitz an den Betäubungsmitteln nicht als Teilakt des täterschaftlichen Handeltreibens darstellt.
19Soweit das Landgericht in Fall II. B. 11a und 11b der Urteilsgründe im Übrigen hinsichtlich der Angeklagten Bl. , B. und H. H. in rechtlich nicht zu beanstandender Weise von zwei tateinheitlich verwirklichten Fällen ausgeht, ist es mit Blick auf die Klarheit und Verständlichkeit entbehrlich, das Vorliegen gleichartiger Tateinheit in die Entscheidungsformel aufzunehmen (vgl. ,BGHSt 65, 286, 313 Rn. 84 mwN).
20cc) Die Schuldsprüche sind daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO abzuändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da die Angeklagten sich nicht anders als geschehen hätten verteidigen können.
21Der Senat kann ausschließen, dass die abweichende konkurrenzrechtliche Würdigung in den Fällen II. B. 4. und 11. der Urteilsgründe Auswirkungen auf die jeweiligen Einzelstrafen der Angeklagten gehabt hätte. Zwar hat die Strafkammer in diesen Fällen zu Lasten der Angeklagten gewürdigt, dass mehrere Tatbestände tateinheitlich verwirklicht wurden. Indes hat sie bei den Angeklagten Bl. und B. im Vergleich zu den Fällen II. B. 1. und 2. der Urteilsgründe, die sich, wie auch Fall II. B. 4. der Urteilsgründe, auf vier Kilogramm (S)-Methamphetamin beziehen, identische Einzelstrafen festgesetzt, ohne dass sie abweichende Strafschärfungsgründe herangezogen hätte. Auch die Einzelstrafen im Fall II. B. 11. der Urteilsgründe weichen bei allen Angeklagten im Verhältnis zu den weiteren Einzelstrafen von vergleichbar ausgeurteilten Sachverhalten nicht signifikant ab, unbeschadet dessen, dass Unrechts- und Schuldgehalt aufgrund abweichender konkurrenzrechtlicher Bewertung unberührt bleiben (vgl. , Rn. 6 mwN).
22c) Die Einziehungsentscheidungen hinsichtlich der Angeklagten H. H. und B. bedürfen der Korrektur.
23aa) Das Landgericht hat gegen die Angeklagte H. H. , gesamtschuldnerisch haftend mit dem Angeklagten B. , die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.700 Euro angeordnet, die es in nicht zu beanstandender Weise in Höhe von 8.200 Euro auf § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB und in Höhe von 500 Euro auf § 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützt hat. Eine Abänderung der Einziehungsentscheidung ist indes deshalb geboten, weil das Landgericht die gesamtschuldnerische Haftung allein mit dem Angeklagten B. angeordnet hat. Insoweit hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„[Es] ist nicht auszuschließen, dass sowohl die Wertersatzeinziehung als auch die erweiterte Wertersatzeinziehung auch gegen die (weiteren) Erben des verstorbenen Ha. H. gerichtet werden könnte. Wie dargelegt, erlangte Ha. H. jedenfalls Mitverfügungsgewalt an dem Tatlohn für die verfahrensgegenständlichen Taten wie auch für die nicht konkretisierbare Tat vom Juni 2021. Der betreffende Wertersatz könnte daher gemäß § 73b Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Variante 1 StGB auch bei seinen Erben eingezogen werden. Diese Vorschriften dienen dem Zweck, die durch Erbgang erfolgte Weiterreichung des Wertes des ursprünglich Erlangten (dessen originäre Einziehung wie hier bereits vor dem Erbfall unmöglich geworden ist) der Einziehung bei dem Drittbegünstigten zu unterwerfen (BT-Drs. 18/9525, S. 67). Dabei ist die Erbschaft von vornherein mit dem staatlichen Zahlungsanspruch belastet, ohne dass es auf ein etwaiges Entziehungs- oder Verschleierungsmotiv der Beteiligten ankäme (, NStZ-RR 2023, 244). Der betreffende Drittbegünstigte würde hier gemeinsam mit der Angeklagten als Gesamtschuldner haften (vgl. , juris Rn. 2).
Indes ist es nicht erforderlich, die weiteren Gesamtschuldner in der Urteilsformel namentlich aufzuführen; vielmehr reicht es aus, dass darin die gesamtschuldnerische Haftung als solche zum Ausdruck kommt (vgl. , juris Rn. 21 [in NStZ-RR 2023, 169 nicht mit abgedruckt]); Beschluss vom – 3 StR 217/22, juris Rn. 8).“
24Dem schließt sich der Senat an.
25bb) Gegen den Angeklagten B. hat das Landgericht – gestützt auf § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB und § 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB – die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 89.206 Euro angeordnet, in Höhe von 110 Euro gesamtschuldnerisch mit den Angeklagten Bl. und M. H. sowie in Höhe von 8.700 Euro mit der Angeklagten H. H. haftend. Indes tragen die Urteilsgründe nur die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 82.306 Euro (unter (1)) sowie die erweiterte Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.500 Euro (unter (2)).
26(1) Das Landgericht ist in nicht zu beanstandender Weise im Wege der Schätzung (§ 73d StGB) dazu gelangt, dass der Angeklagte B. aus den verfahrensgegenständlichen Taten insgesamt 96.096 Euro erlangt hat. Von diesem Betrag ist das bei den Angeklagten Bl. und M. H. (11.890 Euro) sowie bei der Angeklagten H. H. (1.900 Euro) sichergestellte Bargeld von insgesamt 13.790 Euro abzuziehen, auf dessen Herausgabe diese Angeklagten jeweils verzichtet haben. Deren Verzicht wirkt gemäß § 422 Abs. 1 BGB auch zugunsten des Angeklagten B. . Somit verbleibt ein Einziehungsbetrag in Höhe von 82.306 Euro (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB). Die Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung bleibt hiervon unberührt; die namentliche Bezeichnung der Gesamtschuldner ist auch hier entbehrlich.
27(2) Daneben hatte der Angeklagte B. aus einer nicht verfahrensgegenständlichen Bandentat aus Juni 2021 weitere 5.000 Euro erlangt, die er hälftig zur Bezahlung der Mitangeklagten und des verstorbenen Ha. H. einsetzte. Deren Einziehung hat das Landgericht auf § 73a Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB gestützt, was dem Grunde nach nicht zu beanstanden ist. Indes hat es verkannt, dass die Voraussetzungen der erweiterten Einziehung nur in Höhe eines Teilbetrags von 2.500 Euro erfüllt sind. Insoweit hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
„Der Wert des aus einer derartigen nicht konkretisierbaren Tat stammenden Tatertrages unterliegt jedoch nur dann der erweiterten Einziehung, wenn der betreffende Gegenstand bei der Begehung der verfahrensgegenständlichen Anknüpfungstat im Vermögen des Täters noch gegenständlich oder in Gestalt eines Surrogats vorhanden war (, juris Rn. 32 f.; Beschlüsse vom – 3 StR 132/23, juris Rn. 13; vom – 4 StR 221/22, juris Rn. 6; Urteil vom – 3 StR 238/21, juris Rn. 13). Dies trifft nach den Urteilsgründen nur auf einen Teilbetrag von 2.500 Euro zu. Zwar ist eine taugliche Anknüpfungstat in dem Betäubungsmittelgeschäft vom (Fall II.B.7 der Urteilsgründe) zu sehen, jedoch hatte der Angeklagte den für die übrigen Tatbeteiligten bestimmten Erlösanteil zu diesem Zeitpunkt bereits an die Mitangeklagte Bl. weitergereicht. Wie sich aus deren Einlassung und dem erwähnten Chatprotokoll vom entnehmen lässt, erfolgte die Zahlung des Tatlohns nämlich stets am Monatsersten […]. Indes ist auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen davon auszugehen, dass am jedenfalls der Restbetrag von 2.500 Euro im Vermögen des Angeklagten noch in gegenständlicher Form vorhanden war.“
28Dem schließt sich der Senat an.
293. Angesichts der nur geringen Teilerfolge ist es nicht unbillig, die Angeklagten B. , Bl. und H. H. mit den gesamten Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:101024B2STR297.23.0
Fundstelle(n):
GAAAJ-81909