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AG | Fehlerhafte Bestellung eines besonderen Vertreters
Die Grundsätze über die fehlerhafte Organbestellung sind auf den besonderen Vertreter anwendbar. Bei der Nichtigerklärung eines angefochtenen Hauptversammlungsbeschlusses bleiben daher die bis zur Abberufung – auch im Außenverhältnis – vollzogenen Rechtshandlungen eines besonderen Vertreters für die Gesellschaft wirksam. Der Vorstand einer Aktiengesellschaft kann die fehlerhafte Bestellung eines besonderen Vertreters grds. nicht durch einseitige Erklärung beenden.
Zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs der Gesellschaft aus der Gründung gegen die nach den §§ 46–48, 53 AktG verpflichteten Personen, aus der Geschäftsführung gegen die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats oder aus § 117 AktG (Schadensersatzpflicht) kann die Hauptversammlung besondere Vertreter bestellen (§ 147 AktG). Im Rahmen seines...