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Die lebzeitige Vor- und Nachschenkung
Immer wieder verfolgen Mandanten das Ziel, Vermögen nicht nur in die Folgegeneration zu übertragen, sondern auch Einfluss darauf zu nehmen, wie dieses Vermögen weiterübertragen wird und insbesondere zu regeln, was beim Tode des Zwischenbeschenkten erfolgen soll. Erbrechtlich sind derartige Gestaltungen als Vor- und Nacherbschaft in §§ 2100 ff. BGB ausführlich geregelt. Auch erbschaftsteuerrechtlich sind derartige Gestaltungen in § 6 ErbStG normiert. Wenn solche Gestaltungen hingegen im Rahmen der lebzeitigen vorweggenommenen Erbfolge geregelt werden sollen, so fehlen hier weitgehend gesetzliche Grundlagen, sowohl im Zivilrecht als auch im Steuerrecht. Mit Urteil vom (X ZR 11/21, NWB NAAAJ-59714) hat der BGH eine grundlegende Entscheidung zu den Möglichkeiten und Grenzen der Anerkennung entsprechender Vor- und Nachschenkungen bzw. entsprechender Weiterleitungsklauseln gefällt. Dr. Eckhard Wälzholz schildert sowohl die BGH-Rechtsprechung, die daraus folgenden Konsequenzen für die Gestaltungspraxis, als auch die sich dadurch ergebenden veränderten steuerrechtlichen Folgen.
Kernaussagen
Weiterleitungsklauseln sind grundsätzlich zulässig.
Sie fall...