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StuB Nr. 1 vom Seite 13

Vertragsstrafen im Abschluss des Auftraggebers und des Auftragnehmers

Darstellung der bilanziellen Folgen

Jana Michel

Gerade bei langfristig zu erfüllenden Aufträgen finden sich in den zugrunde liegenden Verträgen häufig zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer vereinbarte Regelungen für den Fall, dass die Leistung nicht vertragskonform erbracht wird oder die Lieferung bzw. Abnahme des geschuldeten Werks nicht fristgerecht erfolgt. In der Regel wird der Auftragnehmer zur Zahlung pauschaler Vertragsstrafen, auch Pönale oder Konventionalstrafen genannt, verpflichtet, deren Höhe und Bedingungen bereits vor Eintritt des Schadensfalls vertraglich fixiert werden. Häufig sehen Verträge derartige Vertragsstrafen für den Fall vor, dass die Abnahmefähigkeit des geschuldeten Werks verspätet erfolgt. Kommt es im Rahmen der Erbringung der Leistung zu Störungen, kommen die vertraglich geregelten Vertragsstrafen zum Tragen, so dass der Auftraggeber vom Auftragnehmer durch Zahlung der Vertragsstrafe entsprechend zu entschädigen ist. Der vorliegende Beitrag widmet sich nachfolgend sowohl der bilanziellen Erfassung des Zahlungsausgangs beim Auftragnehmer als auch der bilanziellen Erfassung des Zahlungseingangs beim Auftraggeber.

Kernfragen
  • Welche Relevanz hat der Zeitpunkt der Entstehung der Vertragsstrafe?

  • Wie erfolgt die Erfassung im Abschluss des Auftragnehmers?

  • Wie erfolgt die Erfassung im Abschluss des Auftraggebers?

I. Relevanz des Zeitpunkts der Entstehung der Vertragsstrafe

Nicht ganz unbeachtlich ist dabei der Zeitpunkt, zu dem ein solcher Zahlungsanspruch rechtlich entsteht. So kann es im Rahmen einer langfristigen Auftragsfertigung während der Erstellung des Werks zu zeitlichen Verzögerungen im Hinblick auf die geplante Fertigstellung kommen, die den Auftragnehmer zur Zahlung einer Vertragsstrafe verpflichtet, obgleich zum Zeitpunkt der Entstehung der Strafzahlung – deren Fristigkeit grds. unbeachtlich ist – noch keine Teilleistung erbracht und abgenommen worden ist, demnach auch noch kein Vergütungsanspruch besteht. Insofern entstünde die Strafzahlung in einem solchen Fall zu einem Zeitpunkt, zu dem (noch) ein bilanzunwirksames schwebendes Geschäft vorliegt.

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