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Schenkungsteuer | Ausführung einer gemischt-freigebigen Grundstücksschenkung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG (BFH)
Haben die Vertragsparteien bei einer gemischt-freigebigen Grundstücksschenkung eine Vollzugshemmung vereinbart, wonach der bevollmächtigte Notar von der bereits erteilten Eintragungsbewilligung erst dann Gebrauch machen darf, wenn die Zahlung des Kaufpreises nachgewiesen ist, ist die gemischt-freigebige Schenkung erst im Zeitpunkt der vertraglich vorgesehenen Kaufpreiszahlung i. S. von § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ausgeführt.
Hintergrund
Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Steuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung.
Sachverhalt
Frau P verpflichtete sich mit notariellem Vertrag v. , ihr Grundstück der Klägerin gegen Zahlung eines Barkaufpreises i. H. von 260.000 € sowie einer monatlich ab dem im Voraus zu zahlenden Rente i. H. von 1.000 € zu übertragen. Zudem verpflichtete sich d...