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Umsatzsteuerbefreiung für Haarwurzeltransplantationen bei Haarausfall (Alopezie)
Sog. Schönheitsoperationen haben die Rechtsprechung schon mehrfach beschäftigt. Das Hauptproblem in diesem Bereich besteht seit jeher darin, dass nicht jeder subjektiv als Abweichung vom „Idealzustand“ empfundene körperliche „Mangel“ auch tatsächlich eine Krankheit und damit die Behandlung eine „Heilbehandlung“ i. S. von § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG darstellt.
Ungeachtet dessen ist die Abgrenzung häufig nicht einfach. Der BFH hat im Anschluss an den EuGH entschieden, dass es für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. a UStG insoweit nicht ausreiche, dass die Operation von einem Arzt ausgeführt werde. Vielmehr müssten derartige Operationen dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienten, womit es nicht zu vereinbaren sei, Leistungen der Schönheitschirurgen ohne Rücksicht auf ihre medizinische Indikation als steuerfrei zu behandeln.
Im Besprechungsfall hatte der BFH zu klären, welche Art von Haarausfall vorliegen muss, um zu einer umsatzsteuerfreien Heilbehandlung (Haarwurzeltransplantationen) zu gelangen.
I. Leitsätze
Ein therapeutischer Zweck im umsatzsteuerrechtlichen Sinne kann auch dann vorliegen, wenn eine Haarwurzeltransplantation nicht auf die Ursachen des Haarausfalls einwirkt, sondern lediglich ihre Folgen...