Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 11 U 123/21 Beschlussvorgehend LG Hanau Az: 7 O 166/21
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom zugelassen, soweit das Berufungsgericht in Bezug auf das Prozessrechtsverhältnis zur Beklagten zu 2 zum Nachteil der Klägerin entschieden hat.
Im Übrigen wird die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, weil die Rechtssache insoweit weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV gegen die Beklagte zu 1 verneint hat, legt die Nichtzulassungsbeschwerde die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte zu 1 ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Beklagten zu 2 als Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte zu 1 als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan (vgl. VIa ZR 1119/22, WM 2023, 1530). Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist im Übrigen aus den in der Senatsentscheidung vom (VIa ZR 335/21, BGHZ 237, 245, insbesondere Rn. 24 ff., 35 ff., 73 ff.) näher ausgeführten Gründen nicht veranlasst. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist (vgl. , NJW 2004, 1048 f.).
Der Wert des Beschwerdegegenstands beträgt bis 30.000 €.
C. Fischer Möhring Krüger
Wille Liepin
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2024:101224BVIAZR1280.22.0
Fundstelle(n):
QAAAJ-81641