Ohne Beauftragung mit der Erstellung der Steuererklärungen keine Verlängerung der Erklärungsabgabefrist nach § 149 Abs. 3
AO
keine Fristverlängerung durch eine Behörde infolge der Fristverlängerungen nach Art. 97 § 36 EGAO im Rahmen der Covid-Pandemie
Aufhebung einer Verspätungszuschlagsfestsetzung infolge Ermessensausfalls
Leitsatz
1. Es ist nicht wie für eine verlängerte Erklärungsabgabefrist im Sinne des § 149 Abs. 3 AO erforderlich eine Person im Sinne
des § 3 StBerG und § 4 StBerG mit der Erstellung der Steuererklärungen beauftragt worden, wenn Angehörige der steuerberatenden
Berufe in eigenen Angelegenheiten aktiv werden bzw. für den zusammenveranlagten Ehegatten oder wenn von einer vermögensverwaltenden
Kapitalgesellschaft ein Rechtsanwalt nicht mit der Erstellung der Steuererklärungen, sondern lediglich als Gesellschafter
und Ehemann der Geschäftsführerin beauftragt worden ist. Die Beauftragung nach § 149 Abs. 3 AO knüpft nicht nur an die Bevollmächtigung
(§ 80 AO) im Außenverhältnis, sondern bereits sprachlich an eine Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB, § 611 BGB) zwischen dem erfassten
Personenkreis (hier: Rechtsanwalt) und dem Steuerpflichtigen an.
2. Die Verlängerung der Abgabefristen für Steuer- bzw. Feststellungserklärungen durch Art. 97 § 36 EGAO im Rahmen der Corona-Pandemie
ist nicht wie eine behördliche Fristverlängerung im Sinne des § 109 AO zu behandeln, sodass insoweit bei der Festsetzung von
Verspätungszuschlägen § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO nicht eingreift (gegen , EFG 2024 S. 540).
3. Hat die Finanzbehörde bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags rechtsirrtümlich das Vorliegen einer Rückausnahme
nach § 152 Abs. 3 AO nicht erkannt und deswegen sein Ermessen nach § 152 Abs. 1 AO nicht ausgeübt, so ist die Festsetzung
infolge des Ermessensausfalls rechtswidrig und aufzuheben.
Fundstelle(n): ZAAAJ-81570
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 17.09.2024 - 8 K 8033/24
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