1. Voraussetzung für die Annahme eigenverantwortlicher Unterrichtstätigkeit i. S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist, daß die für diese Tätigkeit charakteristische persönliche Beziehung des Unterrichtenden zum Schüler hergestellt wird.
2. Aus einer Rechtsvorschrift abzuleitende Obersätze lassen sich für die Anwendung der Vorschrift auch solchen gerichtlichen Entscheidungen entnehmen, deren Sachverhalt mit dem zu beurteilenden Fall nicht in jeder Einzelheit übereinstimmt, sofern die Obersätze die Gemeinsamkeiten betreffen, nicht die Unterschiede.
3. Soweit gegen den festgestellten Sachverhalt keine zulässige und begründete Verfahrensrüge erhoben worden ist, kann das Revisionsgericht nur anhand des festgestellten Sachverhalts prüfen, ob das angefochtene Urteil auf zutreffender oder unzutreffender Rechtsanwendung beruht.
4. Die Beweiswürdigung wie sonstige Elemente der tatsächlichen Feststellung können nur mit der Begründung in Zweifel gezogen werden, daß sie entweder ein nach den Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen unmögliches Ergebnis erbracht hätten, insbesondere in sich widersprüchlich seien, oder daß in Beziehung auf das bei der richterlichen Überzeugungsbildung zu beachtende Verfahren Rechtsnormen nicht oder nicht richtig angewendet worden seien.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 848 BFH/NV 1991 S. 848 Nr. 12 ZAAAA-97214
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