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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - 3 K 134/22

Gesetze: ErbStG § 7 Abs. 8; ErbStG § 7 Abs. 9; AO § 42

Schenkungsteuerrecht: Disquotale Einlage in KGaA keine Schenkung an persönlich haftenden Gesellschafter

Leitsatz

1. Eine disquotale Einlage in die Kapitalrücklage einer KGaA stellt keine Schenkung an den persönlich haftenden Gesellschafter dar (Bestätigung von , EFG 2023, 1466).

2. § 7 Abs. 9 ErbStG ist nicht rückwirkend anwendbar und findet daher nur auf Sachverhalte Anwendung, die nach Inkrafttreten der Norm verwirklicht worden sind.

Fundstelle(n):
PAAAJ-81556

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Finanzgericht Hamburg, Urteil v. 15.10.2024 - 3 K 134/22

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