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Organschaft: Nichtsteuerbare Innenumsätze und Entnahmebesteuerung bei hoheitlicher Tätigkeit des Organträgers
(V R 20/22; V R 40/19)
Ein bemerkenswertes Besteuerungsverfahren, das zu einer beim BFH bislang einmaligen zweifachen EuGH-Vorlage geführt hat, findet mit dem Besprechungsurteil seinen Abschluss. Wenig überraschend schließt sich der BFH den beiden zuvor ergangenen EuGH-Urteilen an. Das für den Rechtsanwender beruhigende Ergebnis lässt wie folgt zusammenfassen: „Außer Spesen nichts gewesen – Innenumsätze sind und bleiben nichtsteuerbar.“
I. Leitsätze
Die sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 des UStG ergebende Steuerschuldnerschaft des Organträgers ist unionsrechtskonform.
Entgeltliche Leistungen, die eine Organgesellschaft an den Organträger erbringt, sind entsprechend der bisherigen BFH-Rechtsprechung nichtsteuerbar.
Erbringt eine Organgesellschaft Leistungen gegen Entgelt an den Organträger, lässt die Nichtsteuerbarkeit das Entgelt nicht entfallen, so dass es mangels Unentgeltlichkeit nicht zu einer Entnahmebesteuerung gem. § 3 Abs. 9a Nr. 2 UStG beim Organträger kommt (insoweit Aufgabe des ).
II. Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Stiftung öffentlichen Rechts und Trägerin einer Universität, die auch einen Bereich Universitätsmedizin unterhielt. Die Klägerin erbrachte im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit mit mehreren Betrieb...