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Körperschaftsteuer | Keine verdeckte Gewinnausschüttung bei bloß tatsächlicher Nutzungsmöglichkeit einer Immobilie
Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist zu verneinen, wenn der Gesellschafter der GmbH lediglich eine tatsächliche Möglichkeit hat, eine Immobilie der GmbH privat zu nutzen, eine tatsächliche Nutzung oder eine verbilligte bzw. unentgeltliche Nutzungsvereinbarung aber nicht feststehen.
[i]Nutzung aufgrund einer NutzungsvereinbarungEine vGA ist hingegen anzunehmen, wenn die GmbH dem Gesellschafter die Immobilie unentgeltlich oder verbilligt auch zur privaten Nutzung überlässt. Bei einer derartigen Zuwendung liegt der Vorteil des Gesellschafters bereits in der Möglichkeit der privaten Nutzung, ohne dass es einer tatsächlichen Nutzung bedarf.
[i]Tatsächliche Nutzung ohne NutzungsvereinbarungEine vGA liegt ferner vor, wenn der Gesellschafter die Immobilie tatsächlich nutzt, also nicht nur eine bloß tatsächliche Möglichkeit hat, und es entweder keine Nutzungsvereinba...