1. Ein stiller Gesellschafter ist als Mitunternehmer (§ 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG) anzusehen, wenn die in den §§ 230 ff. HGB n. F. (§§ 335 ff. HGB a. F.) für einen stillen Gesellschafter vorgesehenen Befugnisse so erweitert werden, daß sie im wesentlichen den Rechten eines Kommanditisten entsprechen. Diesen Anforderungen ist genügt, wenn dem stillen Gesellschafter ein Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrecht nach den Vorschriften der §§ 164 und 166 HGB eingeräumt wird und er nicht nur am laufenden Unternehmenserfolg, sondern im Falle seines Ausscheidens oder der Beendigung der Gesellschaft auch an den stillen Reserven und am Geschäftswert des Unternehmens beteiligt ist.
Der Geschäftswert muß dabei nach Methoden berechnet werden, die im Geschäftsverkehr bei der Bewertung von Unternehmen gebraucht werden. Sind im Unternehmen nur durchschnittliche oder geringe Beträge zu erwarten, kann die Bewertung auch nach dem sog. Stuttgarter Verfahren durchgeführt werden.
2. Bei einem größeren Betrieb der Druckereibranche spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, daß das Unternehmen in Gewinnerzielungsabsicht, nicht aber aus privaten Neigungen betrieben wird (vgl. , BFHE 145, 375, BStBl II 1986, 289).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1991 S. 364 BFH/NV 1991 S. 364 Nr. 6 JAAAA-97199
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