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Umsatzsteuerrechtliche Organschaft: Der BFH folgt dem EuGH
Es ist vollbracht: Der BFH veröffentlicht seine Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil „Finanzamt T II“ (vgl. dazu Rust, NWB 30/2024 S. 2022) und beendet damit das gesamte Verfahren (, NWB YAAAJ-80811). Kurz zusammengefasst bleiben vier Kernaussagen aus dem Rechtsstreit. Erstens: Die Steuerschuldnerschaft des Organträgers ist im Grundsatz unionsrechtskonform. Zweitens: Innenleistungen sind nicht steuerbar, auch wenn einer der Beteiligten Vorsteuerabzugsbeschränkungen unterliegt. Drittens: Die umsatzsteuerrechtliche Organschaft umfasst neben dem unternehmerischen auch den nichtunternehmerischen Bereich 8des Organträgers. Viertens: Leistungen der Organgesellschaft in diesen nichtunternehmerischen Bereich unterliegen nicht der Umsatzsteuer.
I. Verfahrensgegenstand
Wie das Finanzgericht festgestellt hatte, bestand zwischen der Klägerin und ihrer Tochtergesellschaft eine umsatzsteuerrechtliche Organschaft. Die Klägerin als Organträgerin unterhielt neben ihrem unternehmerischen auch einen nichtunternehmerischen Bereich. Für beide Bereiche bezog sie von ihrer Organgesellschaft Reinigungsleistungen. In Frage stand, ob die Reini...