1. Eine zur Nichtigkeit führende Unbestimmtheit der Adressatenbezeichnung eines Haftungsbescheides liegt nur vor, wenn sie eine zweifelsfreie Bestimmung der Identität des Adressaten nicht ausschließt.
2. Führt die unrichtige Benennung des Empfangsbevollmächtigten dazu, daß der Verwaltungsakt zunächst einem anderen zugeleitet wird, so liegt nur ein Zustellungsmangel vor, der bei nachträglichem Erhalt durch den richtigen Bekanntgabeempfänger nach § 9 VwZG geheilt wird.
3. Ein Haftungsbescheid ist auch dann nicht nichtig, wenn das HZA das Recht des Betroffenen auf Gehör verletzt hat; denn die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist kein so schwerwiegender Verfahrensfehler, daß die Nichtigkeit des Bescheids die Folge wäre.
4. Unerheblich für die Wirksamkeit eines Bescheids durch Bekanntgabe ist es, ob der Bevollmächtigte das Original, eine Abschrift oder eine Fotokopie erhalten hat.
5. Für die Zustellung nach § 9 VwZG ist nicht erforderlich, daß auch der nachträgliche Erhalt durch den Empfangsberechtigten vom Willen der Behörde umfaßt wird.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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