1. Ein Kommanditist entfaltet Mitunternehmerinitiative, wenn er Gesellschaftsrechte ausüben kann, die wenigstens den Stimm-, Kontroll- und Widerspruchsrechten angenähert sind, die ihm nach dem Handelsgesetzbuch zustehen.
2. Ein Kommanditist trägt Mitunternehmerrisiko, wenn er einerseits am laufenden Gewinn, im Fall seines Ausscheidens und der Liquidation der Gesellschaft auch an den stillen Reserven des Betriebsvermögens, andererseits nach Maßgabe des § 167 Abs. 3 HGB am Verlust beteiligt ist.
3. Hat ein Kommanditist aufgrund von Beschränkungen seiner Gesellschaftsrechte nicht die Stellung eines Mitunternehmers erlangt, kann er unter bestimmten Voraussetzungen steuerrechtlich als typischer stiller Gesellschafter behandelt werden.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1990 S. 92 BFH/NV 1990 S. 92 Nr. 2 RAAAA-97192
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