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BFH Urteil v. - IX R 148/86

Gesetze: EStG 1979 §§ 21 Abs. 1 und 2, 21a

Leitsatz

1. Schließt der Eigentümer eines Einfamilienhauses über bestimmte Räume einen Mietvertrag mit seiner Lebensgefährtin, so ist der Vertrag einkommensteuerrechtlich jedenfalls dann nicht anzuerkennen, wenn sich die Beteiligten tatsächlich, insbesondere durch die gemeinschaftliche Nutzung der gesamten Wohnung, so verhalten, als sei kein Mietvertrag abgeschlossen. Die von der Lebensgefährtin an den Eigentümer geleisteten Zahlungen bilden dann keine Einnahmen i. S. v. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

2. Eine Selbstnutzung des Einfamilienhauses i. S. v. § 21 Abs. 2 Alt. 1 i. V. m. § 21 a EStG liegt auch insoweit vor, als der Eigentümer in das Haus Freunde oder Bekannte aufnimmt, ohne daß dem ein einkommensteuerrechtlich anzuerkennendes Mietverhältnis zugrunde liegt. Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind in diesem Fall ausschließlich nach § 21 a EStG zu ermitteln.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 773
BFH/NV 1990 S. 773 Nr. 12
HAAAA-97191

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BFH, Urteil v. 26.06.1990 - IX R 148/86 -nv-

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