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Keine wirtschaftliche Eingliederung bei einer unentgeltlichen Nutzungsüberlassung
Eine Organschaft setzt die finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Eingliederung der Organgesellschaft in das Unternehmen des Organträgers voraus. Diese Eingliederungsmerkmale müssen kumulativ erfüllt sein. Die wirtschaftliche Eingliederung liegt vor, wenn die Organgesellschaft im Gefüge des übergeordneten Organträgers als dessen Bestandteil erscheint. Es kommt insoweit darauf an, dass zwischen der Organgesellschaft und dem Organträger ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang i. S. einer wirtschaftlichen Einheit, Kooperation oder Verflechtung – auch in verschiedenen Wirtschaftszweigen – besteht. Im Streitfall stellt sich die Frage, ob entgeltliche Leistungen vorliegen müssen, wenn die vermeintliche wirtschaftliche Eingliederung auf Leistungen des Organträgers gegenüber seiner Organgesellschaft beruht.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Die unentgeltliche Überlassung der Nutzung eines zuvor vom überlassenden Unternehmer selbst zur Erbringung von steuerpflichtigen entgeltlichen Leistungen genutzten Stadions berechtigt nicht zur Berichtigung der Vorsteuer nach § 15a UStG.
Diese unentgeltliche Überlassung führt zur Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.
II. Sachverhalt
Der Kläg...