1. Begehrt ein Steuerberater oder Rechtsanwalt als Bevollmächtigter des Klägers Akteneinsicht, ohne zugleich eine schriftliche
Vollmacht vorzulegen, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die Gewährung der Akteneinsicht von
der Vorlage einer Vollmacht abhängig gemacht wird. In der Weigerung zur Vorlage der Vollmacht nach § 62 Abs. 6 Satz 1 FGO
kann ein Indiz für das Fehlen der Bevollmächtigung zu sehen sein.
2. Fehlt der Nachweis der Vollmacht als Sachentscheidungsvoraussetzung führt der Mangel nach § 62 Abs. 6 Satz 4 FGO zur Abweisung
des Klagebegehrens als unzulässig.
3. Die Entscheidung ergeht gegenüber dem angeblich Vertretenen als Beteiligtem und ist diesem zuzustellen.
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