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RENO Nr. 12 vom Seite 2

Ein Vergleich und die Kostenfolgen

Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt

Grundsätzlich gilt, dass die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Wird ein Vergleich geschlossen, sind die Kosten entsprechend der Kostengrundentscheidung zu teilen. Weist der Vergleich keine Entscheidung über die Kosten auf, kann es Probleme geben.

Vergleich mit Kostenentscheidung

a) Wird in einem zivilrechtlichen Rechtsstreit ein Vergleich geschlossen, sind die Kosten gem. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO quotal zu teilen. In der Kostengrundentscheidung wird festgelegt, welche Partei welchen Anteil der Kosten (Quote) zu tragen hat.

Beispiel 1

A verklagt B auf Zahlung von 29.000 €. Nach Durchführung einer Beweisaufnahme wird folgender Vergleich geschlossen:

Die Beklagte zahlt an den Kläger 5.780 €. Ihr wird nachgelassen, diesen Betrag in monatlichen Raten à 340 €, jeweils fällig zum ……. zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs trägt der Kläger zu 80 % und die Beklagte zu 20 %.

Folge: Die Rechtsanwaltskosten beider Parteien sowie die Gerichtskosten sind entsprechend der Kostengrundentscheidung in einem Kostenausgleichungsverfahren zu teilen. Da der Kostenanteil des Klägers höher ist als der Kostenanteil der Beklagten, erhält diese einen Kostenfestsetzungsbeschluss gegen den...