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Online-Nachricht - Freitag, 06.12.2024

Berufsrecht | Schwerpunkte der Abschlussdurchsicht 2025 (WPK)

Die WPK hat die Schwerpunkte der Abschlussdurchsicht für 2025 veröffentlicht.

Hierzu führt die WPK weiter aus:

Aufgrund der bisherigen Erfahrungen im Rahmen der Abschlussdurchsicht und unter Berücksichtigung von Neuregelungen zur Rechnungslegung ergeben sich für das Jahr 2025 folgende geplante Schwerpunkte:

  1. Bestätigungsvermerk, § 322 HGB

  2. Entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert, §§ 285 Nr. 13, 314 Abs. 1 Nr. 20 HGB; DRS 23

    • Erläuterung des Zeitraumes, über den ein entgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert abgeschrieben wird,

    • nachvollziehbare Darlegung der wesentlichen, wertbestimmenden Faktoren, die der Schätzung der Nutzungsdauer zu Grunde liegen beziehungsweise nachvollziehbare Begründung bei Anwendung einer typisierten Nutzungsdauer (§ 253 Abs. 3 Satz 3 und 4 HGB, § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG);

  3. Immobilienbewertung, §§ 253 Abs. 3 Satz 5 und Abs. 4 [i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB], §§ 284 Abs. 2 Nrn. 1 und 2, 313 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 HGB

    • Bewertung von Immobilien des Umlaufvermögens unter Berücksichtigung von Anhaltspunkten für eine Wertminderung,

    • Bewertung von Immobilien des Anlagevermögens unter Berücksichtigung von Anhaltspunkten für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung,

    • Bewertung von durch Immobilien gesicherte Forderungen,

    • Bewertung von Beteiligungen an immobilienhaltenden Objektgesellschaften und Immobilienfonds unter Berücksichtigung von Anhaltspunkten für eine Wertminderung,

    • Angaben zu den angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, Angaben zu begründeten Abweichungen hiervon sowie gesonderte Darstellung von deren Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage;

  4. Steueraufwand/-ertrag, §§ 285 Nr. 30a, 314 Abs. 1 Nr. 22a HGB, DRS 18

    • Angabe des tatsächlichen Steueraufwands/-ertrags, der sich nach dem Mindeststeuergesetz und ausländischen Mindeststeuergesetzen nach § 274 Abs. 3 Nr. 2 HGB für das Geschäftsjahr ergibt, oder, wenn diese Gesetze noch nicht in Kraft getreten sind, eine Erläuterung, welche Auswirkungen auf die Kapitalgesellschaft bei der Anwendung dieser Gesetze zu erwarten sind;

  5. Angaben zu Sicherungsgeschäften, §§ 285 Nrn. 19 und 23, 314 Abs. 1 Nrn. 11 und 15 HGB

    • Angaben hinsichtlich der nicht zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten derivativen Finanzinstrumente zu Art und Umfang, zum beizulegenden Zeitwert, zur angewandten Bewertungsmethode, zum gegebenenfalls vorhandenen Buchwert sowie zum Bilanzposten, in welchem der Buchwert erfasst ist, und den Gründen, warum der beizulegende Zeitwert nicht bestimmt werden kann,

    • Angaben hinsichtlich der gemäß § 254 HGB gebildeten Bewertungseinheiten zum Betrag des abgesicherten Grundgeschäfts, zu den Arten von Bewertungseinheiten (Mikro-, Makro- oder Portfolio-Hedge) und zur Höhe der damit abgesicherten Risiken; für die jeweils abgesicherten Risiken, warum, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum sich die gegenläufigen Wertänderungen oder Zahlungsströme künftig voraussichtlich ausgleichen einschließlich der Methode der Effektivitätsermittlung;

  6. Haftungsverhältnisse, § 251 HGB i. V. m. § 268 Abs. 7 HGB [i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB], §§ 285 Nr. 27, 314 Abs. 1 Nr. 19 HGB

    • Gesamtbetrag der Haftungsverhältnisse im Sinne des § 251 HGB und gesonderte Angaben zu Verpflichtungen betreffend Altersversorgung und zu Verpflichtungen gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen im Anhang beziehungsweise Konzernanhang,

    • Begründung der Einschätzung des Risikos der Inanspruchnahme;

  7. Vorgänge von besonderer Bedeutung, die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten sind, §§ 285 Nr. 33 / § 314 Abs. 1 Nr. 25 HGB

    • Angaben zu Vorgängen von besonderer Bedeutung (wesentliche, wertbegründende Ereignisse), die nach dem Schluss des Geschäftsjahres eingetreten und weder in der Gewinn- und Verlustrechnung noch in der Bilanz berücksichtigt sind,

    • quantitative oder zumindest ausreichend qualitative Aussagen, die die zu erwartenden finanziellen Auswirkungen auf die VFE-Lage deutlich machen;

  8. Lagebericht bzw. Konzernlagebericht, §§ 289, 315 HGB; DRS 20

    1. Bericht zum Geschäftsverlauf und zur Lage

      • Ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit angemessene Analyse (Erläuterung und Beurteilung),

      • Einbeziehung der bedeutsamsten Leistungsindikatoren sowie des Geschäftsergebnisses unter Bezugnahme auf den Jahresabschluss („roter Faden“) und unter systematischer Darstellung von Ursachen und Wirkzusammenhängen;

    2. Risiko- und Prognoseberichterstattung im Lagebericht oder im Konzernlagebericht

      • Berichterstattung über wesentliche Einzelrisiken und gegebenenfalls über bestandsgefährdende Risiken (§§ 289 Abs. 1 Satz 4, 315 Abs. 1 Satz 4 HGB; DRS 20.146 ff.),

      • Umfang der Prognoseberichterstattung zu den bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren eines Unternehmens oder eines Konzerns einschließlich der Prognosegenauigkeit (§§ 289 Abs. 1 Satz 4, 315 Abs. 1 Satz 4 HGB) unter Berücksichtigung der unter Umständen reduzierten Anforderungen an die Prognosegenauigkeit bei Unternehmen mit geringem Umfang und/oder geringer Komplexität der Geschäftstätigkeit (vgl. WPK Magazin 3/2022, Seite 38,

      • Vergleich der in der Vorperiode berichteten Prognosen mit der tatsächlichen Geschäftsentwicklung im Konzernlagebericht (vgl. DRS 20, Tz. 57).

Hinweise:

Details zur Abschlussdurchsicht können den Berichten über die Berufsaufsicht oder auch dem Praxishinweis zur Abschlussprüfung (beides veröffentlicht auf der Homepage der WPK) entnommen werden.

Die Neuregelungen zur Rechnungslegung sind auf die Umsetzung der Mindestbesteuerungsrichtlinie zurückzuführen. Eingeführt wurde eine zusätzliche Angabepflicht zu Steueraufwand oder Steuerertrag im (Konzern-)Anhang (siehe hierzu auch WPK Magazin 2/2024, Seite 42).

Quelle: WPK online, Meldung v. 5.12.2024 (il)

Fundstelle(n):
HAAAJ-80928