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Track 13 | Lohnsteuer: Keine erste Tätigkeitsstätte trotz mehrfach verlängerter Versetzung
Bei einem Beamten, der im Wege einer mehrfach verlängerten Versetzung über acht Jahre als Dozent an einer Ausbildungsstätte eingesetzt wird, stellt diese nach einem erfreulichen Urteil des FG Münster keine erste Tätigkeitsstätte dar, wenn zu keiner Zeit vereinbart war, dass er seinen Dienst an der Ausbildungsstätte dauerhaft bzw. mehr als 48 Monate verrichten sollte. Obwohl die Finanzrichter die Revision zugelassen hatten, hat das Finanzamt diese Chance nicht genutzt.
Die nächste erstinstanzliche Entscheidung ist zur Lohnsteuer und zugunsten der Steuerzahler ergangen. Obwohl das FG Münster die Revision zugelassen hatte, hat das Finanzamt diese Chance nicht genutzt – wohl wegen der schlechten Erfolgsaussichten. Das ist für die Kläger selbstverständlich erfreulich, für die Fachwelt aber schade. Eine höchstrichterliche Bestätigung wäre schön gewesen.
Das Finanzgericht aus Westfalen hat entschieden: Bei einem Beamten, der im Wege einer mehrfach verlängerten Versetzung über mehrere Jahre als Dozent an einer Ausbildungsstätte eingesetzt wird, kann die Ausbildungsstätte dennoch keine erste Tätigkeitsstätte darstellen.
Im Streitfall war ein Beamter als Doze...