Familienrecht | Neue Düsseldorfer Tabelle ab dem (OLG)
Das OLG Düsseldorf hat die sog. Düsseldorfer Tabelle zum aktualisiert. Gegenüber der Tabelle 2024 sind im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder angehoben worden. Außerdem sind die Anmerkungen zur Tabelle teilweise neu gefasst worden, womit keine inhaltlichen Änderungen verbunden sind.
Hintergrund: Die Düsseldorfer Tabelle ist ein allgemein anerkanntes Hilfsmittel für die Ermittlung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Die in der Tabelle ausgewiesenen Richtsätze sind Erfahrungswerte, die den Lebensbedarf des Kindes ausgerichtet an den Lebensverhältnissen der Eltern und an seinem Alter auf der Grundlage durchschnittlicher Lebenshaltungskosten typisieren, um so eine gleichmäßige Behandlung gleicher Lebenssachverhalte zu erreichen (, Rn. 33).
Die Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie seit dem heraus. Sie wird unter Beteiligung und in Abstimmung sämtlicher Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. erarbeitet und erstellt.
Hierzu führt das OLG Düsseldorf weiter aus:
Die Tabellenstruktur ist gegenüber 2024 unverändert. Es verbleibt bei 15 Einkommensgruppen und dem der Tabelle zugrundeliegenden Regelfall zweier Unterhaltsberechtigter. Die erste Einkommensgruppe endet weiterhin bei 2.100 €, die 15. Einkommensgruppe bei 11.200 €.
1. Bedarfssätze
a) Minderjährige
Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder (1. bis 3. Altersstufe) beruht auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom (BGBl. 2024 I Nr. 359). Danach beträgt der Mindestunterhalt gemäß § 1612a BGB ab dem
für Kinder der 1. Altersstufe (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 482 € (Anhebung gegenüber 2024: 2 €),
für Kinder der 2. Altersstufe (bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres) 554 € (Anhebung gegenüber 2024: 3 €),
für Kinder der 3. Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 649 € (Anhebung gegenüber 2024: 4 €).
Diese Beträge entsprechen den Bedarfssätzen der ersten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (bis 2.100 €). Ihre Anhebung gegenüber 2024 führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der folgenden Einkommensgruppen. Wie in der Vergangenheit werden sie bis zur fünften Einkommensgruppe um jeweils 5 % und in den folgenden Gruppen um je 8 % des Mindestunterhalts angehoben und entsprechend § 1612a Abs. 2 Satz 2 BGB auf volle Euro aufgerundet.
b) Volljährige
Die Bedarfssätze volljähriger Kinder werden zum gleichfalls erhöht. Wie im Jahr 2024 beträgt der Bedarf in der ersten Einkommensgruppe 125 % des Mindestbedarfs der 2. Altersstufe. In den folgenden Gruppen wird er um je 5 % bzw. 8 % des Bedarfssatzes der ersten Einkommensgruppe angehoben.
c) Studierende
In Anlehnung an den zum gestiegenen Höchstfördersatz nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wird der Bedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, von bisher 930 € auf 990 € (einschließlich 440 € Warmmiete) angehoben.
2. Anrechnung Kindergeld
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612b BGB das Kindergeld anzurechnen, und zwar bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang. Die sich danach ergebenden Beträge sind in der "Zahlbetragstabelle" im Anhang aufgeführt.
Diese beruht auf der Annahme, dass das Kindergeld von derzeit einheitlich je Kind 250 € für das Jahr 2025 jedenfalls zunächst nicht erhöht werden wird. Im Fall einer Änderung der Kindergeldhöhe für 2025 wird die „Zahlbetragstabelle“ entsprechend angepasst werden.
3. Selbstbehalte
Die Selbstbehalte – die den Unterhaltsschuldnern für ihren Eigenbedarf zu belassenden Beträge – werden zum nicht erhöht. Für eine Anhebung bestand insbesondere angesichts des unverändert gebliebenen sozialrechtlichen Regelbedarfs kein Anlass.
4. Anmerkungen
Die teilweise Neufassung der Anmerkungen zur Tabelle soll dem Umstand Rechnung tragen, dass unterhaltsrechtliche Grundsätze (z.B. der Einkommensermittlung) in den Leitlinien der Oberlandesgerichte geregelt sind und die Düsseldorfer Tabelle primär darauf zielt, die Unterhaltsbedarfssätze und die Selbstbehalte festzulegen. Daher entfallen Anmerkungen zu den berufsbedingten Aufwendungen (bisher Anm. A. 3), zur Berücksichtigung von Schulden (bisher Anm. A. 4) und zur Anrechnung der Ausbildungsvergütung (bisher Anm. A. 8). Im Zuge dieser Umgestaltung ist Teil A. der Anmerkungen neu gegliedert worden. Zugleich wurden einzelne Formulierungen sprachlich angepasst. Inhaltliche Änderungen der Düsseldorfer Tabelle sind damit nicht verbunden.
5. Ausblick
Zunächst bleibt abzuwarten, ob und wann das Kindergeld für 2025 erhöht werden wird. Zum zeichnet sich auf der Grundlage der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom erneut ein moderater Anstieg des Mindestunterhalts und der darauf basierenden Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle ab. Die künftige Festlegung des Selbstbehaltes wird maßgeblich davon abhängen, welche Regelungen zur Grundsicherung im kommenden Jahr getroffen werden.
Die Düsseldorfer Tabelle 2025 ist auf der Homepage des OLG Düsseldorf veröffentlicht.
Quelle: OLG Düsseldorf, Pressemitteilung v. (il)
Fundstelle(n):
IAAAJ-80530