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Steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen
Das Finanzamt feiert mit
Betriebsveranstaltungen sind ein zentraler Bestandteil der Unternehmenskultur und bieten Arbeitgebern vielfältige Möglichkeiten, das Arbeitsumfeld und die Mitarbeiterzufriedenheit positiv zu beeinflussen. Sie reichen von festlichen Anlässen, wie Weihnachtsfeiern und Sommerfesten, über formelle Jubiläumsfeiern bis hin zu informellen Teambuilding-Veranstaltungen. Solche Veranstaltungen fördern nicht nur den sozialen Zusammenhalt und die Mitarbeitermotivation, sondern tragen auch zur Stärkung der Unternehmensidentität und -kultur bei. In Zeiten, in denen Fachkräftemangel und hohe Mitarbeiterfluktuation die Unternehmen vor große Herausforderungen stellen, gewinnen Firmenevents zunehmend an Bedeutung. Sie bieten eine wertvolle Gelegenheit, Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für ihre Leistungen zu würdigen. Bei der Planung von Betriebsveranstaltungen sollten die Organisatoren stets die steuerlichen Anforderungen und Folgen im Blick behalten, um bereits im Vorfeld die Weichen für die sich anschließende Versteuerung zu stellen.
Langenkämper, Betriebsveranstaltungen, Grundlagen, NWB YAAAE-61363
Was gilt im Fall der Einschränkung des Teilnehmerkreises bei Betriebsveranstaltungen?
Warum ist das Aufzeichnen der Teilnehmer besonders wichtig?
Welche sozialversicherungsrechtliche Besonderheit ist zu beachten?
I. Historischer Abriss
[i]Foerster, Die neue unechte steuerliche Betriebsveranstaltung, StuB 17/2024 S. 672, NWB LAAAJ-74023 Seifert, Feierkosten und Lohnsteuer, NWB 33/2024 S. 2244, NWB JAAAJ-72742 Die steuerliche Behandlung von Betriebsveranstaltungen war bis einschließlich des Jahres 2014 nicht gesetzlich geregelt, sondern basierte auf der Rechtsprechung des BFH. Die Finanzverwaltung hatte die Rechtsprechung anerkannt und in den Lohnsteuerrichtlinien niedergeschrieben. In R 19.5 Abs. 2 LStR 2013 wurden Betriebsveranstaltungen als Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter definiert, bei denen die Teilnahme allen Betriebsangehörigen offensteht. Bis zum Veranlagungszeitraum 2014 führte die Teilnahme an einer Betriebsveranstaltung nicht zum Lohnzufluss, wenn es sich um eine übliche Betriebsveranstaltung handelte. Üblichkeit war gegeben, wenn nicht mehr als zwei gleichartige Veranstaltungen pro Jahr durchgeführt wurden und die Aufwendungen die Freigrenze von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer nicht überstiegen. In die Prüfung der Freigrenze waren alle Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung einzubeziehen und die Kostenanteile der Begleitpersonen waren dem jeweiligen Arbeitnehmer zuzurechnen.