Einkommensteuergesetz Kommentar
Stand: 01.01.2025
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§ 45c Zusammengefasste Mitteilung zur Bescheinigung und Abführung der Kapitalertragsteuer
Verwaltungsanweisungen: BStBl 2023 I 1947; BStBl 2024 I 1138.
A. Allgemeine Erläuterungen
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift
1§ 45c EStG sieht ergänzend zu den Angaben nach § 45b EStG Meldepflichten der die Kapitalerträge auszahlenden Stellen und der Wertpapiersammelbanken zum Umfang der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer vor.
2(Einstweilen frei)
II. Entstehung und Entwicklung der Vorschrift
3Die Vorschrift wurde durch das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG) v. neu in das EStG eingefügt, nachdem die Vorgängernorm durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 v. abgeschafft wurde. Gemäß § 52 Abs. 44c EStG ist § 45c i. d. F. des Art. 1 des Gesetzes v. erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem zufließen.
Folgende Änderungen haben sich seit der Neufassung ergeben:
Durch das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) v. wurde der Anwendungszeitpunkt für nach dem zufließende Kapitalerträge festgelegt.
4–7(Einstweilen frei)
B. Systematische Kommentierung
I. Informationen in der Zusammengefassten Mitteilung (§ 45c Abs. 1 EStG)
8Neben den in Steuerbescheinigungen ...