Leitsatz
Ein Steuerpflichtiger kann auch dann die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG beanspruchen, wenn das Kind zu Studienzwecken auswärtig untergebracht ist, aber am Studienort keinen unabhängigen Haushalt führt und regelmäßig an Wochenenden und in den Semesterferien in die elterliche Wohnung zurückkehrt, in der ihm weiterhin ein Zimmer zur Verfügung steht.
Gesetze: EigZulG § 9 Abs. 5 Satz 2
Instanzenzug: FG Rheinland-Pfalz (EFG 1999, 1006) (Verfahrensverlauf), ,
Tatbestand
I.
Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger), die ihren Familienwohnsitz in N. haben, erwarben mit notariellem Kaufvertrag vom eine Eigentumswohnung in F., die seit dem dem Sohn C. unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen wird. Der Sohn, der von den Klägern unterhalten wird, hat ab Sommer 1997 ein zuvor in H. begonnenes Studium in F. fortgeführt.
Die Kläger beantragten für die Eigentumswohnung Eigenheimzulage ab 1997 einschließlich der Kinderzulage für ein Kind. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt - FA -) gewährte zunächst neben der Grundförderung auch die beantragte Kinderzulage. Nachdem das FA im Rahmen einer materiellen Überprüfung des Bescheides zu der Auffassung gelangt war, dass eine Kinderzulage nicht gewährt werden könne, weil der Sohn nicht mehr zum Haushalt der Kläger gehöre, erließ es einen Änderungsbescheid, mit dem nur noch die Grundförderung gewährt wurde.
Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) vertrat die Ansicht, die beantragte Kinderzulage sei zu gewähren, da der Sohn im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt der Kläger gehört habe. Im Streitfall sei die Wohnung in F. als Teil eines aufgespaltenen Familienhaushalts anzusehen. Die Kläger hätten unwidersprochen vorgetragen, dass ihr Sohn häufig an den Wochenenden und in den Semesterferien in das Elternhaus in N. zurückkehre, wo ihm nach wie vor ein Zimmer zur Verfügung stehe und er auch versorgt werde. Ferner sei er häufiger in N. gewesen, weil er für eine Stiftung tätig gewesen sei. Darüber hinaus suchten die Kläger selbst regelmäßig die Wohnung in F. auf, wo ihnen ausreichend Schlafmöglichkeiten zur Verfügung stünden.
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung von § 9 Abs. 5 und § 11 Abs. 1 Satz 2 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG).
Das FA beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Gründe
II.
Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass den Klägern eine Kinderzulage für den Sohn zusteht.
1. Nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG ist Voraussetzung für die Gewährung einer Kinderzulage, dass das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat. Diese Voraussetzung ist in Bezug auf den Sohn der Kläger gegeben.
Der Begriff der Haushaltszugehörigkeit wird von Merkmalen verschiedener Art geprägt. Haushaltszugehörigkeit entsteht aus dem Zusammenwirken örtlicher Gegebenheiten sowie materieller und immaterieller Faktoren. Sie verlangt sowohl eine Familienwohnung, die vom Steuerpflichtigen und der Person, die zu seinem Haushalt gehört, genutzt wird, als auch, dass der Steuerpflichtige Verantwortung für das materielle Wohl des Haushaltsangehörigen trägt und dass zwischen den Personen familiäre Bindungen bestehen und unterhalten werden, was sich auch in der Fürsorge für den Haushaltsangehörigen niederschlägt (, BFH/NV 2002, 429, m.w.N.).
Bei Kindern, die sich in Berufsausbildung befinden und auswärtig untergebracht sind, fehlt die Haushaltszugehörigkeit, wenn sie räumlich und hauswirtschaftlich aus dem Haushalt der Eltern ausgegliedert sind, d.h. wenn sie außerhalb des elterlichen Haushalts wohnen und verpflegt werden (, BFHE 173, 345, BStBl II 1994, 544, und vom X R 37/94, BFHE 176, 431, BStBl II 1995, 378). Gleichwohl kann ein Kind, auch wenn es zu Studienzwecken auswärtig untergebracht ist, insbesondere dann noch zum Haushalt der Eltern gehören, wenn es am Studienort keinen eigenen (unabhängigen) Haushalt führt und regelmäßig an Wochenenden und in den Semesterferien in die elterliche Wohnung zurückkehrt, in der ihm weiterhin ein Zimmer zur Verfügung steht (, BFH/NV 1999, 39).
2. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die Frage, ob aufgrund der Umstände des Einzelfalles von einer Haushaltszugehörigkeit des Kindes auszugehen ist, Aufgabe tatrichterlicher Würdigung. Insoweit lässt der Schluss des FG, der noch in Ausbildung befindliche Sohn der Kläger, der aufgrund familiärer Bindungen, wirtschaftlicher Abhängigkeit sowie aufgrund eigener Interessen häufig an den Wochenenden und in den Semesterferien in das Elternhaus zurückkehrte, in dem ihm nach wie vor ein Zimmer zur Verfügung stand und in dem er auch regelmäßig und intensiv versorgt wurde, habe in F. keinen eigenen, unabhängigen Haushalt geführt und sei mithin noch zum elterlichen Haushalt zu rechnen, keinen Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze erkennen. Darüber hinaus suchten die Kläger selbst regelmäßig die Wohnung in F. auf, wo ihnen nach den nicht mit Revisionsrügen angegriffenen und damit den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG ausreichend Schlafmöglichkeiten zur Verfügung standen. Danach ist die Folgerung, der Sohn der Kläger sei trotz seiner auswärtigen Unterbringung weiterhin als dem elterlichen Haushalt zugehörig anzusehen, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2003 II Seite 234
BB 2002 S. 1528 Nr. 30
BFH/NV 2002 S. 1077
BFH/NV 2002 S. 1077 Nr. 8
BFHE S. 573 Nr. 198
BStBl II 2003 S. 234 Nr. 5
DB 2002 S. 1922 Nr. 37
DStR 2002 S. 1171 Nr. 28
DStRE 2002 S. 956 Nr. 15
FR 2002 S. 902 Nr. 16
INF 2002 S. 506 Nr. 16
KÖSDI 2002 S. 13378 Nr. 8
JAAAA-97092