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Umsatzsteuer | Fehlerhafte Zuordnung von Umsätzen zum richtigen Besteuerungszeitraum
Versteuert ein Unternehmer seine Umsätze zu Unrecht erst im Jahr der Vereinnahmung des Entgelts und nicht bereits im Jahr der Leistungserbringung, kann er die Umsatzsteuerfestsetzung des Jahres der Vereinnahmung mit Erfolg anfechten; denn die Umsätze hätten im Vorjahr, in dem die Leistung erbracht worden ist, besteuert werden müssen. Das Finanzamt kann die Änderung nicht mit der Begründung versagen, dass die Umsatzsteuerfestsetzung des Vorjahres eventuell nicht mehr geändert werden kann.
[i]Umsätze wurden erst im Folgejahr bei Vereinnahmung erklärtDie Klägerin betrieb eine Kfz-Werkstatt und versteuerte ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten. Sie führte die Reparaturen für einen Kfz-Hersteller durch und verbuchte ihre Ansprüche gegen diesen auf einem „Vergütungskonto“. Den sich zum 31.12. eines Jahres ergebenden Saldo des Vergütungskontos versteuer...