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Die Offenlegungspflicht des Jahresabschlusses und die Verfolgungsverjährung im Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB
Das OLG Köln entschied in einem Rechtsbeschwerdeverfahren über die Voraussetzungen der ordnungsgemäßen Erfüllung der Offenlegungspflicht i. S. des § 325 HGB (, NWB AAAAJ-70694). Nach Ansicht des OLG Köln beginnt die Verjährungsfrist in dem Ordnungsverfahren nach § 335 HGB erst mit der vollständigen, ordnungsgemäßen Erfüllung der Offenlegungspflicht.
Kernaussagen
Die Verfolgungsverjährung in dem Ordnungsgeldverfahren nach § 335 HGB beträgt gem. Art. 9 Abs. 1 Satz 2 EGStGB zwei Jahre.
Bei dem gem. § 335 Abs. 1 HGB mit einem Ordnungsgeld belegten Pflichtenverstoß der nicht rechtzeitigen Offenlegung von Jahresabschlüssen handelt es sich um ein echtes Unterlassungsdelikt.
Die Verjährungsfrist i. S. des Art. 9 Abs. 1 Satz 3 EGStGB beginnt erst mit der vollständigen Erfüllung der Offenlegungspflicht gem. § 325 Abs. 1 HGB.
Fazit
Das Urteil des OLG Köln hat in der Praxis doch recht weitreichende Folgen, indem es die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Erfüllung gem. § 325 HGB weiter verschärft und die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen versehentlich inkorrekt offengelegter Jahresabschlüsse faktisch zeitlich unbeschränkt möglich ist. Um das Risiko „der ewigen Verfolgbarkeit“ weg...