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Vereinfachungen im Steuerrecht durch das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV)
Darstellung und Einordnung der Neuerungen
Der Bundestag hatte am den Entwurf der Bundesregierung für ein Viertes Bürokratieentlastungsgesetz unter erheblichen Ergänzungen und Änderungen der Vorlage durch den Rechtsausschuss angenommen. In seiner Sitzung am stimmte der Bundesrat dem Gesetzentwurf in der vom Bundestag beschlossenen Fassung zu. Das Gesetz wurde am im Bundesgesetzblatt verkündet. Es tritt zu einem großen Teil am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals, mithin ab dem , in Kraft (allgemeine Anwendbarkeitsregelung, Art. 74 Abs. 1 BEG IV). Das Entlastungspotenzial des BEG IV soll ressortübergreifend bei rund 944 Mio. € pro Jahr liegen.
Ein wesentlicher Teil der Entbürokratisierung soll dabei nach der Zielsetzung des Gesetzes durch Änderungen des Handelsgesetzbuchs, der Abgabenordnung und des Umsatzsteuergesetzes zur Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht von einheitlich zehn auf acht Jahre sowie durch die Einrichtung einer zentralen Vollmachtsdatenbank der Steuerberater für Vollmachten im Bereich der sozialen Sicherung erreicht werden. Im folgenden Beitrag werden diese Neuerungen des BEG IV für den Bereich des Handels- und Steuerrechts zusammengefasst dargestellt und ein...