Fröhliche Weihnachten!
Ich wünsche Ihnen und uns allen eine fröhliche und besinnliche Weihnachtszeit!
Zwei Ausgaben haben wir noch bis zum Jahresende. In der vorletzten Ausgabe widmen wir uns zwei BFH-Urteilen, beide besprochen von Ralf Walkenhorst: behandelt er die Korrektur einer jahresübergreifenden Umsatzverlagerung: Der BFH musste die Frage behandeln, ob ein Unternehmer, der rechtswidrig eine Besteuerung erst im Zeitpunkt der Vereinnahmung vorgenommen hat, die Rechtswidrigkeit für den Besteuerungszeitraum der Vereinnahmung auch dann geltend machen kann, wenn die Festsetzungsverjährung für den Besteuerungszeitraum der Leistungserbringung bereits eingetreten ist. Ja, sagt der BFH: er kann die Rechtswidrigkeit der für den Besteuerungszeitraum der Entgeltvereinnahmung vorliegenden Steuerfestsetzung geltend machen, ohne dass dem – im Hinblick auf eine für den Besteuerungszeitraum der Leistungserbringung angenommene Festsetzungsverjährung – eine Analogie zu § 20 Satz 3 UStG entgegensteht.
Die zweite Entscheidung, besprochen , betrifft das Antragserfordernis eines Änderungsantrags durch den Organträger: Ist eine KG aufgrund geänderter BFH-Rechtsprechung als Organgesellschaft anzusehen, setzt die Aufhebung einer ihr gegenüber ergangenen Steuerfestsetzung voraus, dass der Organträger zur Vermeidung eines widersprüchlichen Verhaltens in Bezug auf § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO einen Antrag auf Änderung der für ihn vorliegenden Steuerfestsetzung stellt. Dies resultiert aus dem Grundsatz von Treu und Glauben.
Mit besten Grüßen, machen Sie sich eine schöne Zeit!
Ruth Sterzinger
Fundstelle(n):
USt direkt digital 23 / 2024 Seite 1
RAAAJ-79815