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Korrektur einer jahresübergreifenden Umsatzverlagerung
Der BFH musste zu der Frage Stellung nehmen, ob ein Unternehmer, der rechtswidrig eine Besteuerung erst im Zeitpunkt der Vereinnahmung vorgenommen hat, die Rechtswidrigkeit für den Besteuerungszeitraum der Vereinnahmung auch dann geltend machen kann, wenn die Festsetzungsverjährung für den Besteuerungszeitraum der Leistungserbringung bereits eingetreten ist.
I. Leitsatz
Versteuert der Unternehmer entgegen § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 1 und 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) seine Umsätze nicht bereits für den Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung, sondern erst für den der nachfolgenden Entgeltvereinnahmung, kann er die Rechtswidrigkeit der für den Besteuerungszeitraum der Entgeltvereinnahmung vorliegenden Steuerfestsetzung geltend machen, ohne dass dem – im Hinblick auf eine für den Besteuerungszeitraum der Leistungserbringung angenommene Festsetzungsverjährung – eine Analogie zu § 20 Satz 3 UStG entgegensteht.
II. Sachverhalt
Eine GmbH führte in ihrer Werkstatt Reparaturen an Fahrzeugen des Herstellers X durch, die X im Rahmen von „Gewährleistungen“ vergütete. Die GmbH, die ihre Steuer nach vereinbarten Entgelten berechnete, verbuchte ihre Ansprüche gegen X für die im Rahmen von „Gewährleistungen“ zu vergütenden Reparaturleistungen auf „Vergütungskonten“. D...