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BFH Urteil v. - VIII R 46/98

Tatbestand

Zwischen den verheirateten Klägern und Revisionsbeklagten (Kläger) sowie dem Beklagten und Revisionskläger (Finanzamt -- FA --) ist die Höhe eines in das Streitjahr (1984) vorzutragenden Auflösungsverlusts nach § 17 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) streitig. Der Kläger war zu 50 v.H. sowohl an der U-GmbH als auch an der D-GmbH beteiligt. Anläßlich einer ersten Außenprüfung (Ende der siebziger Jahre) bei der D-GmbH wurden verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) aufgedeckt; die hieraus resultierenden Steuerforderungen (betr. die Jahre 1976 bis 1977) wurden zur Abwendung des Konkurses u.a. durch Darlehen des Klägers an die D-GmbH beglichen. Beide Gesellschaften wurden mit Beschlüssen vom 10. Januar 1983 aufgelöst. Die D-GmbH veräußerte ihr Anlagevermögen sowie den Warenbestand an die Z-GmbH, einer Schwesterkapitalgesellschaft mit identischem Gesellschafterbestand. Nach den Auflösungsbeschlüssen fand bei der D-GmbH in der Zeit von November 1984 bis November 1985 eine zweite Außenprüfung statt. Zur Tilgung der festgesetzten Mehrsteuern (betr. die Jahre 1979 bis 1983) sowie der Körperschaftsteuer 1978 leistete der Kläger vor allem im Jahre 1986 weitere Zahlungen an das FA. Nach der vom Finanzgericht (FG) in Bezug genommenen Zusammenstellung der Prüfungsergebnisse hatte sich der Kläger bereits im Zusammenhang mit dem Liquidationsbeschluß vom 10. Januar 1983 verpflichtet, die Schulden der Gesellschaften zu begleichen. Der Kläger ermittelte -- unter Ansatz auch seiner nach den Auflösungsbeschlüssen erbrachten Leistungen in Höhe von ... DM -- für das Jahr 1983 einen Auflösungsverlust (§ 17 Abs. 4 EStG) über ... DM, den das FA nach Abzug der gemäß § 10d Satz 1 EStG 1983 zurückzutragenden Teilbeträge (1981 und 1982) bei der Veranlagung des Streitjahres (1984) im Rahmen des Verlustvortrags nach § 10d Satz 4 EStG berücksichtigte. In den nach einer weiteren -- nunmehr beim Kläger durchgeführten -- Außenprüfung ergangenen Änderungsbescheiden erkannte das FA unter Hinweis auf das Urteil des FG Düsseldorf vom 9. Mai 1989 (Entscheidungen der Finanzgerichte -- EFG -- 1989, 459) die nach Auflösung der Gesellschaften geleisteten Zahlungen nicht mehr als (nachträgliche) Anschaffungskosten i.S. von § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG an; das Einkommen der Kläger betrug hiernach ... DM. Der Einspruch der Kläger blieb insoweit ohne Erfolg. Das FG gab der daraufhin erhobenen Klage statt und setzte die Einkommensteuer 1984 auf null DM fest; auf die Veröffentlichung des vorinstanzlichen Urteils (Deutsches Steuerrecht-Entscheidungsdienst -- DStRE -- 1999, 541) wird Bezug genommen. Mit der Revision macht das FA vor allem geltend, daß die im Anschluß an die zweite Betriebsprüfung bei der D-GmbH geleisteten Zahlungen -- mangels Eignung zur Überwindung der Krisensituation -- nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlaßt gewesen seien. Das FA beantragt sinngemäß, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 2000 S. 561
BFH/NV 2000 S. 561 Nr. 5
IAAAA-97023

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BFH, Urteil v. 12.10.1999 - VIII R 46/98 -nv-

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