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Abgrenzung der Einkünfte aus Vermietung zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb
Die Vermietung von Grundbesitz kann nach § 21 Abs. 3 EStG i. V. mit § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG einen Gewerbebetrieb begründen, wenn entweder vom Vermieter nicht übliche Sonderleistungen erbracht werden oder wenn aufgrund einer nur kurzfristigen Mietdauer eine hotelähnliche Organisation erforderlich ist (, BStBl 2023 II S. 739). Ausschlaggebend ist, ob in Summe Leistungen angeboten werden, die ein hotelähnliches Niveau erreichen.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie hier.
Sonderleistungen und Mietdauer
[i]Hotelähnliche Organisation ausschlaggebendDie kurzfristige Vermietung allein begründet keine gewerbliche Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG. Maßgebend ist, ob aufgrund der kurzfristigen Vermietung eine hotelähnliche Organisation erforderlich ist. Das (NWB UAAAH-73281) entschieden, dass der Betrieb eines Boardinghouse nicht gewerblich ist. Das Finanzgericht begründete die Vermögensverwaltung u. a. damit, dass kein Personal dauerhaft vor Ort bereitgehalten werden musste, da die Buchung der Zimmer automatisiert erfolgte (allerdings mit einem Buchungsvorlauf von mindestens zwei Tagen). Trotz sehr kurzfristiger Vermietung (Mindestmietdauer von nur zwei Tagen) lag nach Auffassung des FG Köln daher k...