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Umsatzbesteuerung von Immobilien: Eigenständigkeit von Stromlieferungen im sog. Mieterstrommodell
Zugleich Anmerkung zum
[i]Lippross/Janzen, UStAE Aktuell, Abschn. 4.12.1 UStAE, NWB YAAAH-71489 Mit Urteil v. - XI R 8/21 (NWB RAAAJ-75956) hat der BFH eine Entscheidung getroffen, die aus Verfassersicht aufgrund der thematisierten vielfältigen und praxisrelevanten Probleme zu den spannendsten Judikaten der beiden Umsatzsteuersenate im Jahr 2024 gehört. Der BFH hat – entgegen der Verwaltungsauffassung (Abschn. 4.12.1 Abs. 5 Satz 3 UStAE) – entschieden, unter welchen Kriterien Stromlieferungen eines Vermieters keine bloßen Nebenleistungen zu einer nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerbefreiten Vermietungsleistung darstellen, und über das Recht zum Vorsteuerabzug aus einer hierfür verwendeten PV-Anlage befunden. Insbesondere grenzte der XI. Senat seine Entscheidung auch im Hinblick auf das im Ergebnis anderslautende Urteil des V. Senats v. - V R 15/21 (BStBl 2024 II S. 503) ab, in dem über die Frage des Vorsteuerabzugs aus der Anschaffung einer neuen Heizungsanlage zu befinden war. Abschließend hat der BFH auf ein weiteres, oft verkanntes Praxisproblem hingewiesen: Die drohende Eigenschaft als Elektrizitätswiederverkäufer und die damit verbundenen vielfältigen Konsequenzen, wenn ein Vermieter neben dem eigenproduzierten Strom noch Strom von Energieunternehmen zukauft und weiterliefert, um Verbrauchsspitzen oder Pr...