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Track 17 | Schenkungsteuer: Werterhöhung von Anteilen an Kapitalgesellschaft erfordert keinen Schenkungswillen
§ 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG fingiert nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs eine Schenkung. Die Freigebigkeit der Leistung an die Gesellschaft ist anders als beim Grundtatbestand des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG nicht Voraussetzung für die Steuerbarkeit. Die Werterhöhung ist nach den Regeln des § 11 BewG zu ermitteln. Dazu ist der gemeine Wert des Anteils des Bedachten vor der Leistung an die Gesellschaft mit dem gemeinen Wert dieses Anteils nach der Leistung zu vergleichen.
Für die vergangene Ausgabe von „Steuern mobil” hatten wir einen Text zur Schenkungsteuer vorbereitet. Für die Rubrik „Anhängige Verfahren”. Zu § 7 Abs. 8 Satz 1 ErbStG.
Danach gilt als Schenkung auch die Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die eine an der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar beteiligte natürliche Person oder Stiftung erlangt – durch die Leistung einer anderen Person an die Gesellschaft. – Diese Vorschrift soll seit 2011 eine Besteuerungslücke schließen – insbesondere bei disquotalen Einlagen.
Das FG Münster hatte in erster Instanz entschieden: Der Tatbestand der Werterhöhung von Anteilen an Kapitalgesellschaften erfordert ein subjektives Merkmal – im Sinne eines Bewusstseins der Unentgeltlichkeit oder zumindest de...