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Einkommensteuer | Nur punktuelle Änderungsmöglichkeit nach § 50d Abs. 8 S. 2 EStG (BFH)
Die Änderung eines bestandskräftigen Steuerbescheids nach § 50d Abs. 8 S. 2 EStG setzt voraus, dass die Arbeitnehmereinkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen wegen der Verletzung der in § 50d Abs. 8 S. 1 EStG normierten Nachweispflichten abkommenswidrig in die zu ändernde Einkommensteuerveranlagung einbezogen worden sind (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die Kläger, ein in Deutschland lebendes Ehepaar, wurden im Jahr 2014 gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann, ein britischer Staatsbürger, arbeitete bis zum als Soldat für die britischen Streitkräfte in Deutschland und erhielt dafür Arbeitslohn, eine Abfindung und Pensionszahlungen. In ihrer Steuererklärung gaben die Kläger an, dass der Arbeitslohn und die Pensionen ge...