Neue Hürden und Risiken …
... für den umsatzsteuerlichen Direktanspruch und das Dreiecksgeschäft
Hat ein Leistungsempfänger aufgrund einer Rechnung nach § 14c UStG zu viel Umsatzsteuer an den Leistenden bezahlt, muss sich der Leistungsempfänger grundsätzlich zivilrechtlich um die Rückforderung dieses Betrags vom Leistenden bemühen. Ist dem Leistungsempfänger die Durchsetzung dieses zivilrechtlichen Anspruchs aber unmöglich oder übermäßig erschwert, hat er ggf. einen Direktanspruch gegen sein Finanzamt auf Auszahlung des Umsatzsteuerbetrags – den sog. Reemtsma-Anspruch. Dieser Direktanspruch – so hat es der EuGH dann in der Rechtssache „Schütte“ entschieden – besteht auch, wenn der zivilrechtliche Regressanspruch verjährt ist. Auf diese „Erweiterung“ der Schutzfunktion des Direktanspruchs hatte Streit fast auf den Tag genau vor einem Jahr in der NWB 45/2023 im Rahmen eines NWB Spotlight hingewiesen und dabei schon auf ein weiteres EuGH-Verfahren zum Direktanspruch aufmerksam gemacht. In der Rechtssache C-83/23 „H GmbH“ war zu klären, wie es sich mit dem Direktanspruch verhält, wenn das Finanzamt dem Leistenden die Steuer nach § 14c UStG bereits rechtswidrig erstattet hat. Das nun vorliegende Urteil, das Worm in einem NWB Spotlight auf Seite 3230 vorstellt, fällt allerdings ernüchternd aus. Der EuGH stellt hohe Anforderungen an einen Direktanspruch. Schmälert er damit grundsätzlich dessen Schutzfunktion?
Strenge Anforderungen stellt der EuGH auch an den vom mittleren Unternehmer in einem Dreiecksgeschäft anzubringenden Rechnungshinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“. Wurde diese erforderliche Angabe auf einer Rechnung weggelassen, kann sie – wie der EuGH schon 2022 in seiner Entscheidung „Luxury Trust Automobil“ ausgeführt hat – nicht einfach später durch Ergänzung eines entsprechenden Hinweises berichtigt werden. In zwei aktuellen Urteilen musste sich nun der BFH mit den materiell-rechtlichen Voraussetzungen im Dreiecksgeschäft befassen und bestätigt im Ergebnis die strengen Anforderungen des EuGH. Dies macht das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft, eigentlich als Vereinfachung für Unternehmer gedacht, um sich im Bestimmungsmitgliedstaat nicht umsatzsteuerlich erfassen lassen zu müssen, zu einer unsicheren Angelegenheit. Denn missglückt ein Dreiecksgeschäft, hat das für den mittleren Unternehmer weitreichende Konsequenzen, wie Hammerl/Brohl auf erläutern.
Nach fast zwei Jahren Stillstand geht es nun mit ViDA (VAT in the Digital Age), den bedeutendsten Reformvorschlägen der Europäischen Kommission zur Modernisierung des Mehrwertsteuerrechts und Eindämmung des Mehrwertsteuerbetrugs seit über 30 Jahren, weiter. Am hat sich der Rat der EU über das lange verhandelte Gesetzespaket zur Mehrwertsteuer im digitalen Zeitalter geeinigt. Den aktuellen Stand hat der Deutsche Steuerberaterverband e.V. zusammengefasst, nachzulesen auf .
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2024 Seite 3225
NAAAJ-79193