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FG Nürnberg 19.09.2024 4 K 1440/23, Kommentierte Nachricht BBK 23/2024 S. 1062

Einkommensteuer | Nachträgliche Betriebsausgaben bei steuerfreier Photovoltaikanlage

Der Betreiber einer Photovoltaikanlage, die ab dem Jahr 2022 steuerfrei gemäß § 3 Nr. 72 EStG betrieben wird, kann nachträgliche Betriebsausgaben, die den Zeitraum bis einschließlich 2021 betreffen, ab dem Jahr 2022 nicht mehr geltend machen. Nach dem FG Nürnberg ergibt sich nämlich aus § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG ein Gewinnermittlungsverbot ab dem Jahr 2022.

[i]Umsatzsteuerzahlung für 2021 im Jahr 2022 Der Kläger betrieb eine Photovoltaikanlage mit einer Leistung von ca. 11 kW (peak). Für das Jahr 2021 ergab sich eine Umsatzsteuernachzahlung von 864 €, die er im Jahr 2022 an das Finanzamt überwies. Für das Jahr 2022 reichte er eine EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG ein, in der er einen Verlust i. H. von 864 € erklärte. Die Einnahmen aus seiner Photovoltaikanlage behandelte er als steuerfrei. Das Finanzamt erkannte den Verlust steuerlich nicht an.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Zw...

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Nachträgliche Betriebsausgaben bei steuerfreier Photovoltaikanlage

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